Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Erwägungen über die Strafe, mit besonderer Hinsicht auf die Todesstrafe - katholisch Betrachtet

56 GÉZA KUMINETZ Vergeltung), oder er soll das moralische Gleichgewicht wiederherstellen (Theorie der moralischen Vergeltung). Es gibt noch die Theorie der rechtlichen Vergeltung: aa) nach der Taliotheorie ist die Strafe das Postulat der Wahrheit, und ihr Mass ist die auf dem Prinzip der Gleichheit basierende Vergeltung, bb) nach der dialektischen Theorie ist das Verbrechen eine Unrechtmäßigkeit, also die Verneinung des Rechtes. Die Strafe bewältigt die Straftat im Sinne der doppelten Verneinung und Behauptung. „Eine der wichtigsten Mangelhaftigkeiten der absoluten Theorien besteht darin, dass sie sich vom realen Leben entfernen und das Problem nicht befriedi­gend lösen, sowie dass sie sich nach der Verwirklichung der absoluten Wahrheit streben, die durch den begrenzten menschlichen Verstand nicht ken­nengelernt werden kann".4'1 Beziehungsweise sehen sie das Hauptziel der Strafe nicht im Schutz der Gesellschaft und in der Erziehung des Täters, sondern in der Wiederherstellung des verletzten Rechtes.40 41 Hier ist das Verbrechen ein Selbstzweck das heißt eine Genugtuung,42 oder eine notwendige Anforderung der Vernunft neben der Voraussetzung des Verbrechens. Beide Thesen sind falsch, weil “die Strafe ein physisches Übel ist, die niemals wegen sich selbst erwünschenswert sein kann. Nicht einmal Gott selbst, der unumschränkte Herr der Menschen kann die Strafe als solches verlangen, sondern nur als ein Mittel zum Erreichen anderer Ziele. Desto weniger kann eine irdische Macht den Menschen nur wegen der Strafe selbst bestrafen, weil er Böses gemacht hat”.43 Immerhin behaupten diese Theorien richtig, dass unter den Zielen der Strafe auch die Vergeltung mit Recht vorhanden ist,44 denn: “seitdem die Menschheit moralische Ideale erkannt hatte, wurde die Strafe immer und überall für richtig gehalten”.45 Diese durch die relativen Theorien in den Hintergrund drängte Dimension scheint übrigens auch in unseren Tagen aufzuleben, und zwar mit Recht, denn “der Wahrheitsanspruch der Gesellschaft spricht eindeutig dafür: wenn jemand ein Verbrechen begeht, soll bestraft werden. Die Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens kann nur gesichert werden, wenn die Straftat vergolten wird”.46 Da heute viele Verbrechen praktisch nicht bestraft werden, verbreitet sich diese übrigens alte Auffassung immer mehr. Und wenn der Staat seine wirksame Rechtspflegekraft verliert, wird das unübersehbare Folgen haben, weil Lynch- und Selbstjustiz erscheinen, die selten als bloß sonst die Willkür mäßigendes Prinzip Auge für Auge verbleiben. 40 Vgl. Magyar Kriminológiai Társaság, Hacker Ervin emlékkötet. Válogatás Hacker Ervin műveiből, 13. 41 Vgl. Tamanti, R., La pena di morte. Tra etica della vita e autorità dello Stato, Assisi 2004. 22. 42 Vgl. Hacker, E„ Bevezetés a büntetőjog bölcseletébe, 4. 43 Vgl. Cathrein, V., Erkölcsbölcselet, IL 621-622. 44 Vgl. Magyar Kriminológiai Társaság, Hacker Ervin emlékkötet. Válogatás Hacker Ervin műveiből, 20. 45 Vgl. Hacker, E., Bevezetés a büntetőjog bölcseletébe, 5. 46 Vgl. Földvári, J., Magyar büntetőjog. Általános rész, 243.

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