Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Erwägungen über die Strafe, mit besonderer Hinsicht auf die Todesstrafe - katholisch Betrachtet

51 ERWÄGUNGEN ÜBER DIE STRAFE, MIT BESONDERER HINSICHT... 2. Die Grundideen der Strafen Von den Anfängen der Menschheit gab es in jeder Gesellschaft Personen, welche die Lebensordnung der Gemeinschaft schwer verletzt haben. Diese Bedrohung für die Person und Gesellschaft konnte sowohl von außen als auch von innen kommen. Die in heutiger Sprache als Rechtsverletzungen bekannten Handlungen gefährdeten den Frieden des Lebens von Person und Gesellschaft, deshalb mussten sie zurückgedrängt werden. Die für die Person oder Gesellschaft beleidigenden und schädlichen Verhalten können mit Hilfe der Befestigung der gesellschaftlichen Gerechtigkeit und mit entsprechendem Unterricht und geeigneter Erziehung vermieden oder zurück­gedrängt werden, damit der Betreffende die Hässlichkeit der Sünde und die Schönheit der Tugend sehen kann, beziehungsweise durch die abschreckende Wirkung der Strafe. Wenn das in konkretem Falle nicht gelungen wäre, bleibt nichts anderes übrig, als die Anflehung, Mahnung, der brüderliche Tadel, die Rüge, der strenge Befehl oder das Verlieren der Gnade und des Heils in Aussicht zu stellen. Falls jedoch auch diese Mittel keine Wirkung haben, kommt der Zwang und die Sanktion des Rechtes. Letzten Endes dient auch die rechtliche Sanktion nicht nur dazu, das äusserliche Verhalten des Täters zu verändern (ob­wohl sie in erster Linie diese Aufgabe hat), sondern sie will den ganzen Men­schen auch innerlich leiten, die gewünschte Vorschrift zu befolgen, sich freiwil­lig nach dem Ideal zu streben, beziehungsweise sich so zu benehmen, dass er in seinem Gewissen die religiösen, moralischen und rechtlichen Vorschriften wie die Garantien zum Menschenwerden und Menschenbleiben für Pflicht halten. Für die Bestrafung der Sünden und Verbrechen ist im Laufe der Zeit mehrere Ideen und Institutionen entstanden, so a) die Idee der Privatrache (persönliches Prinzip), b) die Idee der göttlichen Rache (abergläubisches Prinzip), c) die Idee der Unbeschränktheit der fürsterlichen Macht (despotisches Prinzip), und d) die auch heute geltende Idee der Menschlichkeit (humanitäres Prinzip), beziehungsweise e) die Idee des Schutzes der Gesellschaft (individualisieren­des Prinzip) sind die Hauptstationen der Entwicklung des Strafrechtes. Jede Strafauffassung verrät etwas Wichtiges über das Wesen der Strafe. Bei der Rache ist die wegen des Unrechtes mit Recht entstehende Aufregung zu finden, die Zurückschlagen will, weil die widerrechtliche Beleidigung den Gefühlszustand des Geschädigten aufwühlt.23 Die Rache beinhaltet jedoch 23 Unter ihnen kann der Instinkt des Blutdurstes erwähnt werden, das ist der Befehl zum Vernich­ten der Lebenden. Selbst der anfallend verteidigende Instinkt, der durch die Aufregung der Wut gekennzeichnet ist, hat einen Gefühlscharakter. Zahllose andere, ausschliesslich als menschlich betrachtbare Gefühlsmomente können einen vorwärts bringen: Hass, Schamgefühl, Stolz usw. Diese treten, was die einzelnen Menschen und Fälle anbelangt, mit unterschiedlicher Intensität auf, sie färben die Rachen auf verschiedene Weise und dadurch entstehen unterschiedliche Typen von ihnen”. Vgl. Hadik, B., A bosszú, mint jogvédelmi eszköz [Die Rache als Mittel des Rechtsschutzes], Budapest 1932. 11.

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