Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)
SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Erwägungen über die Strafe, mit besonderer Hinsicht auf die Todesstrafe - katholisch Betrachtet
48 GÉZA KUMINETZ Es erhebt sich die Frage: Welche Verhalten gelten als Verbrechen? Offensichtlich solche Handlungen, die den Regeln der Religion und Moral entgegengesetzt und, oder für die Person oder die Gesellschaft äußerst schädlich sind. Von diesen theoretisch vielen und vielfältigen Handlungen wählt und mit Strafsanktion verseht die zuständige gesetzgebende Behörde. Ihre Anordnung widerspiegelt außer ihrer Regierungsweisheit die kulturelle Entwicklung, wirtschaftliche und ethische Verhältnisse des bestimmten Staates.18 19 Dementsprechend ist das Strafgesetzbuch eines bestimmten Staates ein treuer Spiegel für die sozialethischen Verhältnisse und für die sozialethische Bewertung seiner Zeit. Eine weitere Frage ist es, was zu einer verbrecherischen Handlung wird oder werden kann? Das, was sozialethisch verwerflich ist. Die Ethik des gesellschaftlichen (sozialen) Lebens drückt nämlich die menschlichen Verhalten aus, die auf direkte oder indirekte Weise auf unser Verhältnis zu den einzelnen Mitmenschen oder zu ihren kleineren oder größeren Gruppen Wirkung ausüben. Damit diese Verhältnisse unversehrt bleiben können, wird aus der sozialethischen Bewertung eine Rechtskritik und aus der Missbilligung eine Sanktion sein: Strafe oder Sicherheitsordnungsregel, und dadurch entsteht aus dem Begriff der moralischen Sünde der Begriff der rechtlichen Sünde (delictum).” Die rechtliche Bewertung setzt jedoch das religiöse und moralische Tadeln nicht außer Kraft, die Gesellschaft ist ja dann unversehrt, wenn diese die rechtliche Sanktion sozusagen bestätigen, obwohl es ursprünglich die Rolle des Rechtes ist, die schon vorhandene und geltende Norm entsprechend wirksam zu machen. Was wird und kann letzten Endes betreffs des Strafen rechtes verbindlich sein? Das wird bezüglich der Handlungen und Versäumnisse notwendig, die „typischen Ausdruckweisen einer Form der trockenen Selbstsucht, das heißt die menschliche Würde und die aus ihr stammenden und in der Sozialethik erörterten sogenannten Menschenrechte nicht respektieren, sondern sie treten die vitalen materiellen oder moralischen Interessen der einzelnen oder der ganzen gesellschaftlichen Gemeinschaft: Menschenwelt, Staat, Kirche usw. mit Füssen, und sie berühren sie tief: verletzen oder gefährden. Ihnen gegenüber verlangt also das das Ideal der Rechtes bildende Wahrheitsprinzip notwendigerweise auch eine empfindlichere und strengere Reaktion, und es macht von der Seite der Gesellschaft auch nötig. Und wie wir am Anfang unserer Studie Frigyes Karinthy zitiert haben, weisen wir wieder auf seine Anregung hin, nach der die Verbrechen auf irgendeine Weise die begangene Sünde und die Vielzahl der Sünden (proportioneil) widerspiegeln sollen. Die Strafe muss also nicht nur aus materiellen Nachteilen: Geldstrafe, Beschlagnahme, und even18 Vgl. Varga, K., A bűn vallási, erkölcsi és jogi szemlélete, 122. 19 Vgl. Varga, K., A bűn vallási, erkölcsi és jogi szemlélete, 131-132.