Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)
IUS CANONICUM - Elmar Güthoff, Der vordem Staat erklärte Austritt aus der Kirche in Deuschland angesichts von Entscheidungen und Verlautbarungen aus dem Jahr 2012
DER VOR DEM STAAT ERKLÄRTE AUSTRITT AUS DER KIRCHE ... 247 ist sie in den Statuten und Ordnungen der pfarrlichen und diözesanen Räte der einzelnen Diözesen enthalten. e) Verlust des Wahlrechts Wer vor dem Staat den Austritt aus der Kirche erklärt, „verliert das aktive und passive Wahlrecht in der Kirche“30. - Nach c. 171 § 1, 4° ist unfähig zur Stimmabgabe (also zur Ausübung des aktiven Wahlrechts), wer von der Gemeinschaft der Kirche offenkundig abgefallen ist. Der Verlust des passiven Wahlrechtes nach einem Kirchenaustritt lässt sich aus c. 180 § 1 über die Voraussetzungen der Wahlbitte erschließen und ist in Deutschland im Hinblick auf die kirchlichen Gremien partikularrechtlich geregelt; zudem wird sich diese disziplinarrechtliche Folge des Kirchenaustritts in vielen Fällen mit der unmittelbar zuvor behandelten Konsequenz überschneiden. f) Unfähigkeit zur Mitgliedschaft in öffentlichen Vereinen Wer vor dem Staat den Austritt aus der Kirche erklärt, „kann nicht Mitglied in öffentlichen kirchlichen Vereinen sein“31. - Diese Konsequenz betrifft die Aufnahme und Mitgliedschaft in öffentlichen - nicht in privaten - Vereinen. Nach c. 316 trifft diese Konsequenz auf alle zu, die von der kirchlichen Gemeinschaft abgefallen sind32. g) Verweigerung des Begräbnisses Dem aus der Kirche Ausgetretenen kann das kirchliche Begräbnis verweigert werden, allerdings nur wenn er nicht vor dem Tod irgendein Zeichen der Reue gezeigt hat. - Diese Konsequenz ergibt sich aus dem schärfer formulierten c. 1184 § 1 n. 333. h) Eintreten der im Dienstrecht vorgesehenen Folgen Wenn die Person, die vor dem Staat den Austritt aus der Kirche erklärt hat, „im kirchlichen Dienst steht, treten die im kirchlichen Dienstrecht vorgesehenen Folgen in Kraft“34. - Diese Konsequenz lässt sich nicht dem CIC, wohl aber dem in Deutschland geltenden Partikularrecht entnehmen. Einschlägig ist hier die von den deutschen Bischöfen am 22. 09. 1993 erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse: „Für 3U DBK, Allgemeines Dekret 2012 (Anm. 17). II, 1. 31 Ebd. 32 Vgl. DBK, Allgemeines Dekret 2012 (Anm. 17), Erläuterung zu 1. 33 Vgl. DBK, Allgemeines Dekret 2012 (Anm. 17), Erläuterung zu 3. Durch den Verweis auf 3° (und nicht auf 1°) wird wiederum deutlich, dass die DBK den Kirchenaustritt in ihrem Allgemeinen Dekret vom 20. 09. 2012 nicht mehr generell als Schisma versteht. - An dieser Stelle greift die Analogie zur Exkommunikation nicht: Nach dem Eintritt der Tatstrafe der Exkommunikation ist es lediglich verboten, Sakramentalien zu spenden (c. 1331 § 1, 2°). 34 DBK, Allgemeines Dekret 2012 (Anm. 17), II, 1.