Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)
IUS CANONICUM - Elmar Güthoff, Der vordem Staat erklärte Austritt aus der Kirche in Deuschland angesichts von Entscheidungen und Verlautbarungen aus dem Jahr 2012
248 ELMAR GÜTHOFF keinen Dienst in der Kirche ist geeignet, wer (...) aus der katholischen Kirche ausgetreten ist“35. i) Widerruf von nihil obstat und missio canonica Wenn die Person, die vor dem Staat den Austritt aus der Kirche erklärt hat, „aufgrund einer kirchlichen Ermächtigung Dienste ausübt, muss die Ermächtigung widerrufen werden“36. Im Rahmen der Erläuterungen weist die Deutsche Bischofskonferenz darauf hin, dass darunter „z. B. die missio canonica für Religionslehrer und das nihil obstat für Theologieprofessoren“37 zu verstehen sind. Missio canonica und nihil obstat gehen nach einem Kirchenaustritt also nicht automatisch verloren, sondern müssen förmlich widerrufen werden. Letztlich wird sich diese Konsequenz nur auf Religionslehrer an staatlichen Schulen und auf alle Dozenten theologischer Disziplinen an staatlichen Universitäten beziehen (also nicht nur auf Professoren), da die kirchlichen Mitarbeiter bereits durch die zuvor erwähnten Disziplinarmaßnahmen erfasst sind. Dass Religionslehrer und Dozenten theologischer Disziplinen nach einem vor dem Staat erklärten Austritt aus der Kirche nicht mehr im Namen der Kirche unterrichten bzw. lehren können, geht auch aus den einschlägigen partikularrechtlichen Bestimmungen hervor. IV. ABSCHLIEßENDE BEWERTUNG Die von der Deutschen Bischofskonferenz angedrohten Disziplinarmaßnahmen stellen inhaltlich keine wirkliche Neuerung dar38. Man findet hier die im CIC und im Partikularrecht verstreut aufgelisteten Rechtsfolgen des Abfalls von der Kirche39 sowie die wesentlichen Strafwirkungen der eingetretenen Tatstrafe der Exkommunikation, die den aus der Kirche Ausgetretenen nach der zumindest in der Vergangenheit vorherrschenden Auffassung der deutschen Bischöfe trifft. 35 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. 09. 1993, in Archiv für katolisches Kirchenrecht 162 (1993) 502-507 und Die deutschen Bischöfe 51 (2008), Art. 4 Abs. 3. 36 DBK, Allgemeines Dekret 2012 (Anm. 17), I, 5. 37 Ebd., Erläuterung zu 5. - Bei einem pensionierten Universitätsmitarbeiter wirkt sich der Entzug des nihil obstat (im Unterschied zu einem Emeritus) faktisch nicht aus. 38 Ungeachtet der oben 3.2. II und III sowie Anm. 25, Sätze 4 u. 6 und Anm. 27 aufgezeigten Verschärfungen bzw. Ungenauigkeiten. 39 Lediglich die in c. 694 §1,1° statuierte Disziplinarmaßnahme fand keine Aufnahme in das Allgemeine Dekret der DBK vom 20. 09. 2012. Hingegen ist die in c. 915 statuierte Disziplinarmaßnahme im Allgemeinen Dekret der DBK in dem dort genannten Ausschluss vom Empfang der Sakramente eingeschlossen (vgl. DBK, Allgemeines Dekret 2012 [Anm. 17], II, 1).