Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)

IUS CANONICUM - Elmar Güthoff, Der vordem Staat erklärte Austritt aus der Kirche in Deuschland angesichts von Entscheidungen und Verlautbarungen aus dem Jahr 2012

DER VOR DEM STAAT ERKLÄRTE AUSTRITT AUS DER KIRCHE ... 241 meinschaft3 * 5. In der nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung ging es vor allem um die Frage, ob diese Beifügung zur Kirchenaustrittserklärung eine unzulässige modifizierende Zusatzerklärung oder lediglich eine unschädliche Erläuterung darstellt. 2. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2009 Die Diözese, auf deren Territorium dieser vermeintliche Kirchenaustritt erfolg­te, sah in dieser Beifügung einen unzulässigen modifizierenden Zusatz und legte gegen diesen vom Staat entgegengenommenen und bescheinigten Kirchenaustritt erfolglos Widersprach ein und erhob Klage vor dem zuständi­gen Verwaltungsgericht auf Aufhebung der Bescheinigung der Austrittserklä­rung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. 07. 2009 ab6. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtes stellte der Zusatz „Körper­schaft des öffentlichen Rechts“ keinen modifizierenden Zusatz zur Austrittser- klärang, sondern lediglich eine zutreffende Umschreibung der Religionsge­meinschaft dar, aus der der Kirchenrechtsprofessor austreten wollte7. 3. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2010 Gegen diese Entscheidung legte die Diözese Berufung ein. Der dafür zuständi­ge Verwaltungsgerichtshof gab der Berafungsklage mit Urteil vom 04. 05. 2010 statt8 und hob die Austrittserklärung auf. Als Begründung wird angeführt, dass man den Kirchenaustritt nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränken kann und dass aus der Austrittserklärung aus dem Jahr 2007 nicht hinreichend klar hervorgehe, dass der Kirchenrechtsprofessor „aus der Religionsgemein­schaft im kirchenrechtlichen Sinne auszutreten“9 gedenke. Der Verwaltungsge­5 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg 2010 (Anm. 3), Nr. 45—47. 6 S. Urteil des Verwaltungsgerichtes Freiburg vom 15. 07. 2009, 2 K 1746/08, in Archiv für katolisches Kirchenrecht 178 (2009) 591-596. 7 „Die auf die formularmäßige Frage nach der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Kirche, Reli­gionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft erfolgte Angabe, römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts’ enthält keinen Zusatz und keine Bedingung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG“ (Urteil des VG Freiburg 2009 [Anm. 6], Leitsatz). 8 S. Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg 2010 (Anm. 3). - Im Rahmen dieses Urteils wird der pensionierte Kirchenrechtsprofessor unzutreffend als Emeritus bezeich­net (vgl. ebd.). 9 „1. Wer den Austritt aus einer Kirche erklärt, die nach staatlichem Recht den Status einer Kör­perschaft des öffentlichen Rechts hat und deswegen u. a. zur Erhebung von Kirchensteuer be­rechtigt ist, kann seine Austrittserklärung nicht auf den staatlichen Rechtsbereich beschränken. 2. Durch die behördliche Feststellung der Wirksamkeit eines Kirchenaustritts ist die Kirche in eigenen Rechten betroffen“ (Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg 2010 [Anm. 3], Leitsätze).

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