Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)

IUS CANONICUM - Elmar Güthoff, Der vordem Staat erklärte Austritt aus der Kirche in Deuschland angesichts von Entscheidungen und Verlautbarungen aus dem Jahr 2012

242 ELMAR GÜTHOFF richtshof sah in der Beifügung zur Kirchenaustrittserklärung einen unzuläs­sigen Zusatz (Nr. 25) und bemängelte - auch aufgrund anderweitiger Äuße­rungen des Kirchenrechtlers - die fehlende Eindeutigkeit der Austrittserklä­rung10; daher wurde die amtliche Bescheinigung über den Kirchenaustritt des Kirchenrechtsprofessors aufgehoben. 4. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2012 Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes legte nun der Kirchen­rechtsprofessor Berufung ein. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerich­tes vom 26. 09. 2012 wurde der Berufung des Kirchenrechtsprofessors stattge­geben11. Abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es beim Kirchenaustritt nur auf die Erklärung ankommt, die der Austrittswillige vor der zuständigen staatli­chen Stelle abgegeben hat; weitere äußere, sie begleitende Umstände dürfen nicht herangezogen werden; das gilt auch für Äußerungen, die der Austrittswil­lige im zeitlichen Umfeld seines Austritts gegenüber Dritten, der Öffentlichkeit oder seiner Religionsgemeinschaft über die Motive und Vorstellungen gemacht hat, die er mit seiner Erklärung verbindet12. Hiervon ausgehend ist das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass der Kirchenrechtsprofessor mit seiner Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Austritt aus der katholischen Kirche erklärt hat. Die Beifügung „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ in der Austrittserklärung des Kirchenrechtsprofessors ist demzufolge lediglich ein unschädlicher Zusatz der Bezeichnung der Religionsgemeinschaft, aus der der Kirchenrechtsprofes­sor ausgetreten ist. Die Austrittserklärung habe sich nach ihrem objektiven Er­klärungsgehalt nicht auf eine von der Glaubensgemeinschaft getrennte Körper­schaft des öffentlichen Rechts bezogen, sondern auf die Glaubensgemeinschaft der katholischen Kirche in der Form, wie sie in Deutschland besteht13. Nach dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist es nicht zulässig, ander­weitige Äußerungen des Ausgetretenen zur Bestimmung seiner wirklichen Willenshaltung hinzuziehen; die Intention des Austretenden muss somit allein aus der Austrittserklärung entnommen werden. In diesem Punkt weicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom Urteil des Verwaltungsgerichts­hofes ab. 10 Vgl. ebd. 11 S. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. 09. 2012, BVerwG 6 C 7.12, in Archiv für katolisches Kirchenrecht 181 (2012) (im Druck). - Auch im Rahmen dieses Urteils wird der pensionierte Kirchenrechtsprofessor unzutreffend als Emeritus bezeichnet (vgl. ebd.). 12 Vgl. ebd. 13 Vgl. ebd.

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