Folia Theologica et Canonica 1. 23/15 (2012)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Tugend des Gehorsams als Grundlage des klerischen das Heißt des kanonischen Gehorsams

54 GÉZA KUMINETZ es nach dem Canon, dass die Kleriker für ein Ziel, für den Bau des Leibes Christi, der Kirche tätig sind, was Einheit, Einverständnis und gegenseitige Zu­sammenarbeit verlangt. Es gibt jedoch auch ein tieferes theologisches Motiv, und zwar das Geweiht sein selbst, das heißt die Teilnahme am selben Priester­tum von Christus, was die Geweihten vereint (PO 8). Die Zusammenarbeit be­zieht sich selbstverständlich auch auf die Zusammenarbeit mit den Bischöfen, was in erster Linie in der gewissenhaften Ausübung des vom Bischof gegebe­nen Amtes besteht. Darüber hinaus nebenbei auch in der apostolischen Initiative und in der Besprechung der zweckentsprechenden Strategien mit den Bischöfen und den anderen Priestern. Das ist jedoch in sich genommen nur eine Tätigkeit von konsultatorischer Natur. Einen normativen Wert gewinnt sie nur in dem Falle, wenn der Bischof die Pläne annimmt und ihre Durchsetzung verordnet. Die Kleriker werden also durch die Brüderlichkeit und das Band des Gebetes vereint. Über die konkrete Art und Weise der Zusammenarbeit kann das par­tielle Recht verfügen. Dem kann es auch dienen, dass sie möglicherweise in Gemeinschaft leben (vita communis). Dazu gehört auch das Vereinigungsrecht der Kleriker. Die Vorschrift des Canons 280 ist kein streng genommener Be­fehl, eher eine Anspornung zum Gemeinschaftsleben der Kleriker. Wo eine solche Gewohnheit vorhanden ist, muss sie gehalten werden. Natürlich, wo es noch keine gibt, aber die Umstände vorliegend sind, lohnt es sich, die Initiative zu ergreifen. Hauptsächlich zwischen den Káplánén (oder dem Kaplan) und den Pfarrern ist es angebracht, eine solche Gemeinschaft zum Leben zu rufen. Für die Vorgesetzten des Seminars und vielleicht für die Kleriker des Diözes- anamtes scheint es gegeben zu sein, dass solche Gemeinschaften existieren. Es erhebt sich die Frage, ob der Diözesanbischof ihre Kleriker zum Gemein­schaftsleben verpflichten kann. Der Codex verbietet dessen Verfügung nicht, obwohl die Fassung des Canons keine strenge Vorschrift sondern eher eine Empfehlung und Anspornung enthält. Wir denken, das kann in sich verordnet, jedoch nicht leicht durchgesetzt werden. Wenn der Bischof die Versetzungen trotzdem so verteilt, dass mehrere Priester in einen und denselben Ort kommen, wird es größere Chance geben, dass zwischen ihnen eine solche Art von Ge­meinschaft entsteht, die nicht nur Bewahrungskraft hat sondern auch in bedeu­tendem Masse dazu dient, die seelsorglichen Ziele zu koordinieren und die brü­derlichen Beziehungen zwischen den Priestern zu pflegen. Das Gemeinschafts­leben ist in den Häusern der Ordensinstitute und der Gesellschaften des apostolischen Lebens verbindlich. Für die Säkularinstitute siehe Can. 714. Eine ähnliche Brüderlichkeit verbindet auch die Laien miteinander im Sinne der Taufe. Die Anerkennung und Förderung der Einheit und Zusammenarbeit zwischen ihnen ist die Aufgabe der Seelsorger. Diese Anerkennung und Un­terstützung bezieht sich auf die in der Kirche und auf der Welt erfüllte Sendung der Laien. Die Kleriker sind verpflichtet, die in der Kirche und auf der Welt zu erfüllende Sendung der Laien zu anerkennen und zu fördern. Hier handelt es

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