Folia Theologica et Canonica 1. 23/15 (2012)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Tugend des Gehorsams als Grundlage des klerischen das Heißt des kanonischen Gehorsams

DIE TUGEND DES GEHORSAMS ALS GRUNDLAGE DES KLERISCHEN... 55 sich nicht nur um die Achtung der Autonomie der zeitlichen Dinge, sondern auch darum, dass die Tätigkeit der Kirche eine organische Einheit bildet und in ihr auch den Laien eine wichtige Rolle beigemessen wird. d. Residenzpflicht Die Residenzpflicht (residentia) ist ebenfalls eine der mit dem Dienst verbun­denen Verpflichtungen. Das ist sozusagen eine Voraussetzung des Zur-Ver- fügung-Stehens, das heißt des Gehorsams. Die eine Residenzpflicht verlangen­den wichtigeren Ämter sind die folgenden: Diözesanbischof (und die rechtlich gleichrangigen Oberhirten), Bischofskoadjutor und Auxiliarbischof, Pfarrer, Kaplan, Pfarrvikar, Seelsorger usw. Bei schwerer Verletzung solcher Verpflich­tung kann auch eine Strafe belegt werden (Can. 1396). Die Kleriker, die auf­grund ihres Amtes keine Residenzpflicht haben, dürfen wegen ihrer Inkardinie- rung die Diözese für eine längere Zeit nicht verlassen, ohne ihren Ordinarius mindestens um eine vermutete Erlaubnis gebeten zu haben. Diese als bedeutend geltende Zeit soll durch das partielle Recht bestimmt werden. Derselbe Aus­druck des früheren Codex wurde von den verschiedenen Verfassern auf unter­schiedliche Weise erläutert. Nach einigen bedeutete dieser Zeitraum einen Mo­nat, nach anderen jedoch auch drei Monate. III. Gehorsamsgelübde der Ordensleute Bei Ordensleuten ist die nähere Grundlage des Gehorsams das Gelübde des Ge­horsams selbst (professio religiosa, votum religiosum)."17 Das Gelübde muss im Allgemeinen als Ausdruck des religiösen Lebens betrachtet werden, genauer gesagt wir kennen es als eine die Verstärkung bezweckte Handlung, deren Mo­tiv die Liebe für Gott ist.107 108 Einen ganz spezifischen Platz nimmt unter den Ge­lübden das Ordensgelübde, weil die ein solches Gelübde ablegen wollende Per­son mit ihm zusammen auch die evangelischen Räte für ein ganzes Leben lang übernimmt. Mit diesem Schritt wünscht sich die Person dem armen, keuschen und gehorsamen Christus bestmöglich anschliessen.109 107 Unter Gelübde versteht man das Versprechen für Gott, das auch rechtlich verbindlich ist und für ein besseres Gut vollgezogen wird. Darin unterscheidet es sich von dem einfachen Versprechen (promissio). Das ist also nicht bloß eine gute Absicht, auch nicht eine Art gute Bedingung (pro­positum), denn „bei der rein guten Bedingung wollen wir uns nicht verpflichten, unter der Last der Sünde die versprochenen Sachen zu machen, beim Gelübde jedoch schon“. Vgl. Eveto- vics, K., Katolikus erkölcstan, II. 27. 108 Vgl. Evetovics, K., Katolikus erkölcstan IL 29. 109 Darüber ausführlicher siehe: Beyer, J., De statu vitae professione consiliorum evangelicorum consecratae, in Periodica 55 (1966) 3—48. Böhler, H., Consigli evangelici tra teológia e dirit- to, in Periodica 82 (1993) 175-204. KovaC, M., Ministem sacro e consigli evangelici, in Folia

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