Folia Theologica et Canonica 1. 23/15 (2012)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Tugend des Gehorsams als Grundlage des klerischen das Heißt des kanonischen Gehorsams

DIE TUGEND DES GEHORSAMS ALS GRUNDLAGE DES KLERISCHEN... 53 mit Klerikern besetzt werden können. Schwierigkeiten können sich dort erge­ben, wo es sich um ein solches Amt handelt, das nicht die Ordens- sondern nur die Regierungsmacht verlangt, und an der Ausübung dieser Macht können auch die Laien auf die durch das Recht bestimmte Weise Anteil haben. Die Frage lautet so: was bedeutet genau der in den Canones 274. ff. § 1. vorkommende Ausdruck ,allein Kleriker*. Diesem Ausdruck soll ein zweifacher Sinn beige­messen werden. 1) Absoluter Wert: die Ämter, zu deren Ausübung Weihege­walt oder kirchliche Leistungsgewalt erforderlich ist, können nur Kleriker er­halten, denn nur sie sind fähig, sie infolge ihrer Weihe auszuüben. 2) Relativer Wert: im Falle der nur mit Regierungsgewalt verbundenen Ämter, obwohl die­jenigen, die sie erhalten können, ebenfalls Kleriker sind, können jedoch daran nach der Vorschrift des Rechtes auch Laien teilhaben. Der § 2. des Canons 274 ist nicht nur die Folge des vorherigen Canons, sondern auch eine bei der Weihe unternommene Verpflichtung. Die Kleriker sollen nämlich die Aufgabe an­nehmen und treu erfüllen (sicut bonus paterfamilias), mit der sie von ihrem Or­dinarius betraut wurden. Eine Ausnahme ist möglich, und das ist das Bestehen eines gesetzlichen Hindernisses, z. B. ein inkompatibles Amt. Die Bestätigung dieses Hindernisses liegt jedoch dem Ordinarius ob. Als solches Hindernis gilt das schlechte Gesundheitszustand (adversa valetudo), der Hass des Volkes {odium plebis) und die den Kleriker betreffende seelische Gefahr {periculum animi).10J Falls der Kleriker diese Entscheidung für schädlich hält, kann er den Rekurs ergreifen.104 105 Außer ihrem Rechtstitel ist auch der Inhalt dieser Verpflichtung spezifisch. Der Grund dafür ist nach Péter Erdő das folgende: „Die Kleriker müssen Auf­träge auch für solche kirchliche Tätigkeiten annehmen, die Laien nicht ausüben könnten. Aber hauptsächlich: Vom Laien, der zur autonomen Gestaltung der Ordnung der weltlichen Angelegenheiten berufen ist, kann der Ordinarius un­ter normalen Umständen - es scheint mindestens so - nicht verlangen, dass er zu jeder Zeit und mit seiner ganzen Energie bei einem kirchlichen Amt zur Ver­fügung stellt. Dazu kann sich der Laie freiwillig erbieten (sogar im Arbeitsver­trag)“.106 c. Einheit und Zusammenarbeit Bei den Klerikern wird die Verpflichtung von Ehre und Gehorsam für die kirch­liche Behörde durch eine nicht weniger wichtige Verpflichtung befolgt, nament­lich die Verpflichtung der brüderlichen Einheit und Zusammenarbeit zwischen den Klerikern, was die Einheit ebenfalls voraussetzt (das gemeinsame Ziel ord­net die einzelnen Willen). Das Motiv für diese Einheit und Zusammenarbeit ist 104 Vgl. Conte a Coronata, M., Institutiones iuris canonici, I. 214. los y gl. Ghirlanda, G., Chierico, 154. 106 Vgl. Erdő, P„ Egyházjog, 241.

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