Folia Theologica et Canonica 1. 23/15 (2012)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Tugend des Gehorsams als Grundlage des klerischen das Heißt des kanonischen Gehorsams

52 GÉZA KUMINETZ nen nicht über dem Befehl des Bischofs, weil der Erzbischof außer einigen, im Recht aufgezählten Fällen keine Gerichtsbarkeit über den Suffraganen hat. Ähn­licher weise übertrifft der Befehl des Bischofs nicht den Befehl des Ordensobe­ren, denn, obwohl die Macht des Bischofs in sich genommen grösser ist, knüpft den Ordensmann trotzdem ein engeres Gehorsamsband zu seinem Ordensoberen als zum Bischof, ausgenommen, wenn es sich um seelsorgliche Angelegenhei­ten handelt. Wenn gleichrangige Obere gegensätzliche Befehle erteilen, muss (...) eher der Befehl von dem erfüllt werden, dem der Untergeordnete aus irgen­deinem Grunde mehr verbunden ist. (...) wenn er dem einen mit Eid Gehorsam versprochen hat, soll er seinen Befehl erfüllen; wenn er beiden mit Eid Gehorsam versprochen hat, ist der Befehl von dem erfüllt werden, dem früher Eid gesch­woren wurde (...) nach der Rechtsregel: qui prior est tempore, potior est iure“,98 99 100 Man kann ferner die Verpflichtung des Gehorsams weder willkürlich noch recht­lich loswerden, weil das Recht diese Verpflichtung dadurch schützt, dass sie nicht einmal durch Verjährung loszuwerden ist (199. Canones 3 und 7.)" Der hartnäckige Ungehorsam dem rechtlichen Befehl'“" und die Verleitung dazu ist eine Straftat und soll gestraft werden (Can. 696 § 1., Can. 1371 und Can. 1373 ff.)101 Auch solcher Urteil, falls er vom höchsten irdischen Forum ge­fällt wurde, verlangt von uns Gehorsam, denn seine Annahme ist im Gewissen verbindlich. Der Bischof kann vom ungehorsamen Kleriker auch einen beson­deren Eid fordern, dass er in der Zukunft den vorgeschriebenen Gehorsam ein- halten wird.102 ß. Das Zur-Verfügung-Stehen Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass in der Kirche nur Kleriker solche Ämter erhalten können, zu deren Versorgung eine Ordens- oder eine Kirchen­regierungsmacht nötig ist.103 Was die Ordensmacht anbelangt, gibt es da keine Schwierigkeit, weil diese Ämter - wie das aus der Natur der Sache folgt - nur 98 Vgl. Scheffler, J., A világi papok kánoni engedelmessége, 24-25. 99 Vgl. Erdő, P., Engedelmesség és szabadság az Egyházban az új Kódex szerint, 129. 100 Die Strafe ist verbindlich, sie ist jedoch eine nicht im voraus bestimmte Strafe. Bevor man sie auferlegt, muss der Betroffene schriftlich benachrichtigt werden, (admonitio canonica). Vgl. De Paolis, V., Disobbedienza al segittimo superiore, delitto di (Inoboedientia), in Corral, C. - De Paolis, V. - Ghirlanda, G. (a cura di), Nuovo Dizionario di Diritto Canonico, Cinisello Balsamo 1993. 101 Vgl. Ghirlanda, G., Chierico (clericus), in Corral, C. - De Paolis, V. - Ghirlanda, G. (a cu­ra di), Nuovo Dizionario di Diritto Canonico, 154. 102 Vgl. Scheffler, J., A világi papok kánoni engedelmessége, 18. 103 Nach den Kanonisten können wir hier trotzdem nicht über ein in engem Sinne genommene Recht sprechen. Die Kleriker haben eher eine Rechtsfähigkeit, ein kirchliches Amt zu erhalten, weil der Text des Kanons bloss sagt, dass sie kirchliche Ämter erhalten können (obtinere pos­sunt), und nicht, dass sie sie erhalten sollen (obtinere debent). Vgl. Celeghin, A., Obligationes, iura et associationes clericorum, in Periodica 78 (1989) 34-39.

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