Folia Theologica et Canonica 1. 23/15 (2012)
SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Tugend des Gehorsams als Grundlage des klerischen das Heißt des kanonischen Gehorsams
44 GÉZA KUMINETZ Tätigkeit entziehen, c) Ohne die ausdrückliche Genehmigung des Ordinarius darf der Kleriker nicht in einen Orden eintreten.7" Das Befehlsrecht des Bischofs breitet sich unter außerordentlichen Umständen aus, so z. B. außer der in den Gesetzen festgelegten Verpflichtung des Messehaltens (natürlich innerhalb der durch die Gesetze bestimmten Möglichkeiten) kann er wegen des Priestermangels auch vorschreiben, häufiger Heilige Messe zu halten. In solchen Fällen kann er sogar schon pensionierte Priester bitten, auf die Dauer auszuhelfen. Es versteht sich von selbst, dass er ihre Lebensverhältnisse, Gesundheitszustand und sonstige Beschäftigungen im voraus erwägt.71 Der Bischof kann ihre Priester sogar verpflichten, Messe ad mentem Summi Pontificis oder ad intentionem ordinarii beziehungsweise für die verstorbenen Priester der Diözese zu zelebrieren.72 Der Bischof muss seine Priester warnen, keine Aufgaben zu übernehmen, die mit dem priesterlichen Dienst entgegengesetzt sind. Als solches gilt die psychoanalytische Tätigkeit. Die dem Gesetz nicht gehorchenden Priester müssen nach der Warnung bestraft werden, vorausgesetzt, dass sie nicht einmal nach der Mahnung gehorcht haben. Der 70 Dieser Schritt ist nur einer der Gründe, dass der Kleriker die Diözese verlässt. Es ist ein allgemeines Prinzip, dass der Kleriker, wenn er seine Diözese aus irgendeinem Grund verlassen will, verpflichtet ist,“sein Gesuch und dessen Gründe mit entsprechender Ehre seinem Bischof unterbreiten. Wenn der Bischof - enweder wegen des grossen Mangels an Priestern oder aus irgendeinem triftigen Grunde - so findet, dass die Entlassung den Interessen der Diözese und der Gläubigen entgegengesetzt ist, ist er nicht verpflichtet, die Abgangsgenehmigung zu erteilen, weil er in erster Linie aus dem Gesichtspunkt des Interesses seiner eigenen Diözese den Antrag von dem beurteilen soll, den er ausschliesslich für den Dienst der Diözese geweiht hatte. Falls es jedoch zur Verweigerung des Abgangs keinen triftigen Grund gibt, kann er die Genehmigung ohne justa causa nicht verweigern. (...) Jeder Priester hat das Recht, dem vermeintlichen Unrecht bei den übergeordneten Behörden des Bischofs abzuhelfen. Der Heilige Stuhl selbst hat in mehreren Fällen für die Freiheit der Priester günstige Entscheidungen gegenüber den verurteilenden Anordnungen des Bischofs getroffen“. Vgl. Scheffler, J., A világi papok kánoni engedelmessége, 294-295. Falls Diözesanpriester in Missionsgebiete gehen möchten, dürfen nur besonders disziplinierte und von jedem Standpunkt aus geeignete Priester fortgelassen werden, denn es erwies sich in höchstem Masse, dass das Auswandern von Priestern, die nicht über eine geringe Frömmigkeit, Wissenschaft, Disziplin und eine entsprechende Lebensführung verfügen, nicht nur dem katholischen Glaubensleben schädlich ist, sondern meistens auch diesen Priestern selbst“. Vgl. Scheffler, J., A világi papok kánoni engedelmessége, 297. Was den Eintritt in den Orden betrifft, beeinflusst „kein Versprechen oder keine Bestimmung das Recht der Weltkleriker, in den Orden zu jeder Zeit eintreten zu können. Die Kirche, als treuer Hüter von Christi Lehre, hat die evangelischen Räte zu jeder Zeit sehr hoch geschätzt. Wenn sie also ausspricht, dass die Priester ihre Diözese nicht verlassen dürfen, hat sie nicht die Absicht, seine Diener von dem Weg der evangelischen Räte zurückzuhalten. Mit ihrem Versprechen bezüglich des Gehorsams verzichten sie also nicht auf das Wahlrecht vom status perfectior, sondern im Gegenteil, dieses Versprechen ist nur mit stillschweigender Einschränkung verpflichtend: nisi ad statum perfectiorum vocatus fuero“. Vgl. Scheffler, J., A világi papok kánoni engedelmessége, 299. 71 Vgl. Scheffler, J., A világi papok kánoni engedelmessége, 93-94. 72 Vgl. Mihályfi, A., A nyilvános istentisztelet. Egyetemi előadások a lelkipásztorkodástan köréből [Der öffentliche Gottesdienst. Vorlesungen an der Universität aus dem Bereich der Seelsorgenlehre], Budapest 1918. 391.