Folia Theologica et Canonica 1. 23/15 (2012)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Tugend des Gehorsams als Grundlage des klerischen das Heißt des kanonischen Gehorsams

DIE TUGEND DES GEHORSAMS ALS GRUNDLAGE DES KLERISCHEN... 45 Bischof kann seinen Priestern verbieten, auch solche Tätigkeiten zu übernehmen, die nicht dem klerischen Stand passen oder die Glaubwürdigkeit der Kirche ge­fährden. Das kann sich auf bestimmte Publikationen, Buchausgaben, Medien­auftritte, Teilnahme an weltlichen Gesellschaften, Gewerkschaften oder politi­schen Parteien und auf das Übernehmen von staatlichen Funktionen beziehen. Bevor solche Entscheidungen getroffen werden, muss man klar sehen, ob sie wirklich dem Allgemeingut der Kirche oder dem eigenen geistigen Wohl der Kleriker dienen.73 a. Die Quelle des kanonischen Gehorsams Der Gehorsam für den Bischof ist nach der Heiligen Schrift von göttlichem Recht, also der Bischof als Nachfolger von Petrus befiehlt seinen Gläubigen gesetzlich. Die Priester sind mit ihm durch ein engeres Band verbunden, weil sie die Mitarbeiter des Bischofs sind. Da sie den heiligen Orden vom Bischof 73 Bei den sogenannten „rein weltlichen Angelegenheiten kann der Bischof über seine Priester nicht verfügen, weil die Bischöfe der Kirche ihre geistige Gerichtsbarkeit nicht für die irdischen Sachen sondern ausschliesslich für die seelische Sorge der Gläubigen gewonnen haben. Er kann also nicht bestimmen, wem die Priester ihr Privatvermögen hinterlassen, worauf sie die Vater­erbschaft verwenden (bona patrimonialia). Auch hier gibt es einen grossen Unterschied zwischen dem Gehorsam des Weltklerikers und des Mönsches. Während der Ordnesmann auf seinen Wil­len vollkommen verzichtete und verpflichtet ist, seinem geseztlichen Oberen sogar bezüglich der geringsten Sache zu gehorchen, ist der Weltkleriker seinem Bischof ausschliesslich in kirch­lichen Angelegenheiten oder in den kirchlichen Beziehungen der weltlichen Angelegenheiten untergeordnet. Es können jedoch auch Fälle Vorkommen, dass sich der Bischof zum Schutz von höheren kirchlichen Interessen auf indirekte Weise auch in weltliche Angelegenheiten der Priester einmischen kann. So (...) obwohl der Bischof nicht bestimmen kann, wem seine Pries­ter ihre Privaterbschaft hinterlassen, kann er ihnen trotzdem verbieten, die ganze Erbschaft ihrer Haushälterin zu hinterlassen, damit die Gläubigen daran keinen Anstoss nehmen und das Pries­tertum nicht verdächtigt werden kann. (...) Aus ähnlichem Grunde muss auch die Frage beurteilt werden, ob der Bischof das Recht hat, die Freiheit der Priester bei der Ausübung ihrer bürgerli­chen und politischen Rechte zu begrenzen. Da sich diese Rechte an sich genommen als weltli­che Sachen ausserhalb der Rahmen der bischöflichen Gerichtsbarkeit befinden, darf der Bischof darum per se keine Anordnungen treffen; aber per accidens kann er das jedoch tun, wenn z. B. ein Priester mit der Ausübung seiner Rechte Skandal machen würde, sie missbrauchen oder die präzise Erfüllung seiner priesterlichen Verpflichtung vernachlässigen würde. Also im allgemei­nen kann jeder Priester von seinem aktiven Wahlrecht frei Gebrauch machen, und die kirchli­chen Behörden haben kein Recht, die politische Parteistellung der Priester zu beeinflussen, so­lange das zwischen den erlaubten Grenzen ist. Falls sich ein Priester jedoch so weit vergisst, dass er eine kirchen- oder religionfeindliche politische Partei unterstützt, sich den sich gegen die vorhandene gesellschaftliche Ordnung richtenden Bewegungen anschliesst, in heimliche oder mit dem Priesterstand nicht vereinbare Gesellschaften eintritt, kann der Bischof dagegen seine Stimme mit Rechterheben. (...) Was das passive Wahlrecht anbelangt, ist die Kirche prinzipiell nicht dagegen, dass auch ihre Priester Abgeordnetenmandate annehmen, denn sie hält es für (...) billig, dass auch die Auffassung der Kirche vertreten werden kann, auch die Interessen der Kirche befugte Fürsprecher in der Körperschaft haben kann, die in den die Kirche oft auch in äs- serstem Masse betreffenden Fragen Gesezte bringt (...) Es würde jedoch mit dem priesterlichen Gehorsam, der Pflichtsubordination und auf diese Weise auch mit dem kanonischen Gehorsam sogar der Auffassung der Kirche diametrial entgegengesetzt sein, wenn jemand das Mandat

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