Folia Theologica et Canonica 1. 23/15 (2012)

IUS CANONICUM - Joseph Gehr, Die Förderung der affektiven Reife in der Seminarausbildung. Eine unerlässliche Voraussetzung zur Vorbereitung auf das zölibatäre Leben des Priesters

232 JOSEPH GEHR Das Engagement des Diözesanbischofs besteht in diesem Zusammenhang nach § 3 desselben Kanons darin, „eingehendere Normen zu erlassen und über die Befolgung (...) [der in § 2 genannten] Pflicht in einzelnen Fällen zu urtei­len“. Letzteres ist im gegenwärtigen Kontext priesterlicher Existenz von be­sonderer Bedeutung angesichts eines neuerlich um sich greifenden Kleriker­konkubinats in manchen Ländern. Das fehlende bischöfliche Eingreifen - aus welchen Gründen auch immer - begünstigt die Beschädigung des Charismas der priesterlichen Jungfräulichkeit und darüber hinaus sakramentaltheologis­che und ekklesiologische Fehlentwicklungen. II. Auftrag zur Erziehung zum Zölibatären Leben Im Lichte der hohen Bedeutung und der steten Gefährdung des priesterlichen Zölibats formuliert das kirchliche Gesetzbuch den Auftrag, die Priesterkandi­daten zur Annahme und zur Entfaltung des Charismas des ehelosen Lebens zu erziehen. Gemäß can. 247 § 1 CIC sind die Priesterkandidaten „auf die Ein­haltung des zölibatären Standes (...) durch eine entsprechende Erziehung vor­zubereiten; sie haben zu lernen, ihn als eine besondere Gabe Gottes in Ehren zu halten“. Diese Befähigung muss gemäß „Optatam totius“, dem Dekret über die priesterliche Erziehung des Zweiten Vatikanischen Konzils, „diligenti cura“14, d. h. mit umsichtiger Sorge, erfolgen. Ohne Sorgfalt kann die Aneignung der in Frage stehenden übernatürlichen Gnadengabe kaum erfolgen. Denn die Priester­kandidaten müssen lernen, so das Konzil, die ehelose Lebensweise dankbar an­zunehmen, nämlich nicht nur wie eine Vorschrift des kirchlichen Gesetzes, sondern wie eine wertvolle Gabe Gottes, die demütig zu erflehen ist und auf die sie, unterstützt durch die Gnade des Heiligen Geistes, großzügig und frei ant­worten15. Es ist bemerkenswert, dass das genannte Dekret im Rahmen der Er­ziehung zum zölibatären Leben die Kenntnis der Pflichten und der Würde der christlichen Ehe einbezieht. Dies geschieht im Wissen um den Vorrang der Christus geweihten Jungfräulichkeit, die dazu geeignet ist, sich aufgrund reifer und hochherziger Entscheidung Gott mit Leib und Seele zu schenken16. Diese in Erinnerung gerufene Feststellung des Konzils ist eine bedeutsame Motivation für das ehelose Leben. Aus falscher Rücksichtnahme werden das jungfräuliche 14 Concilium Oecumenicum Vaticanum II, Decretum de institutione sacerdotali Optatam totius (28 oct. 1965): Enchiridion Vaticanum, 1. Bologna 1996. arts. 1-22, nn. 771-818 (816-857), hier art. 10, n. 792 (834) [OT]. Anlässlich des vierzigsten Jahrestages der Approbation des Dekretes veröffentlichte die Kongregation für das katholische Bildungswesen mehrere Beiträge in Semi­narium 3 (2005) 517-826. 15 Vgl. OT, art. 10, n. 792 (834). 16 Vgl. OT, art. 10, n. 793 (836).

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