Folia Theologica et Canonica 1. 23/15 (2012)
IUS CANONICUM - Joseph Gehr, Die Förderung der affektiven Reife in der Seminarausbildung. Eine unerlässliche Voraussetzung zur Vorbereitung auf das zölibatäre Leben des Priesters
DIE FÖRDERUNG DER AFFEKTIVEN REIFE IN DER SEMINARAUSBILDUNG 231 Angesichts des hohen geistlichen Wertes des Zölibats, den das Wesen des neutestamentlichen Priestertums nicht zwangsläufig fordert, der ihm aber in vielfacher Hinsicht angemessen ist10 11, haben es die Päpste nicht versäumt, im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte immer wieder auf seine Unverzichtbarkeit zu verweisen und seinen verpflichtenden Charakter für den lateinischen Ritus zu bekräftigen“. Im Nachsynodalen Apostolischen Schreiben „Sacramentum Caritatis“ schreibt Papst Benedikt XVI., „dass das Amtspriestertum durch die Weihe eine vollkommene Gleichgestaltung mit Christus erfordert. (...) In dieser Wahl des Priesters [d. h. in der Wahl des Zölibats] kommen nämlich in ganz eigener Weise seine Hingabe, die ihn Christus gleichgestaltet, und seine Selbstaufopferung ausschließlich für das Reich Gottes zum Ausdruck. Die Tatsache, dass Christus, der ewige Hohepriester, selber seine Sendung bis zum Kreuzesopfer im Stande der Jungfräulichkeit gelebt hat, bietet einen sicheren Anhaltspunkt, um den Sinn der Tradition der lateinischen Kirche in dieser Sache zu erfassen. (...) In Einheit mit der großen kirchlichen Tradition, mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil und meinen Vorgängern im Petrusamt bekräftige ich die Schönheit und die Bedeutung eines im Zölibat gelebten Priesterlebens als ausdruckvolles Zeichen der völligen und ausschließlichen Hingabe an Christus, an die Kirche und an das Reich Gottes und bestätige folglich seinen obligatorischen Charakter für die lateinische Tradition“12. Zum Schutze des Zölibatären priesterlichen Lebens appelliert der Codex Iuris Canonici sowohl an die persönliche Verantwortung des einzelnen als auch an das bischöfliche Wächteramt. Gemäß can. 277 § 2 CIC haben sich die Kleriker „mit der gebotenen Klugheit gegenüber Personen zu verhalten, mit denen umzugehen die Pflicht zur Bewahrung der Enthaltsamkeit in Gefahr bringen oder bei den Gläubigen Anstoß erregen könnte“. Die geforderte Achtsamkeit stellt auf zwei gleichrangige Ziele ab: auf die Vermeidung von Gefahren für das ehelose Leben des Klerikers und auf die Vermeidung von Ärgernissen. Im Hinblick auf die Umgebung des Klerikers ist allgemein von „Personen“ die Rede, weil nicht nur ein leichtfertiger Umgang mit Frauen, sondern etwa auch mit homosexuell veranlagten Männern den Zölibat gefährden kann13. Die Befolgung der in § 2 formulierten Pflicht fällt leichter, wenn der Priester eindeutig durch seine Kleidung als Kleriker erkennbar ist. 10 Vgl. PO, art. 16, nn. 1296-1297 (1222); n. 1298 (1224). 11 Vgl. Piacenza, M., L'insegnamento dei Pontefici sul Celibato. Da Pio XI a Benedetto XVI. Intervento al Foyer sacerdotale Giovanni Paolo II, «Il Celibato sacerdotale, Fondamenti, Gioie, Sfide ...», Ars (Francia), 24-26 gennaio 2011, in Sacrum Ministerium 1 (2011) 97-117. 12 Benedikt XVI., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Sacramentum Caritatis Uber die Eucharistie (Quelle und Höhepunkt von Leben und Sendung der Kirche 22; Februar 2007) [VApSt 177], Bonn 2007. Nr. 24, 38-39. 13 Vgl. Reinhardt, H. J. F„ can. 277 CIC, Rdnr. 9.