Folia Theologica et Canonica 1. 23/15 (2012)
IUS CANONICUM - Stephan Haering OSB, Das Verfahren zur Entlassung aus einem Ordensverband
200 STEPHAN HAERING, OSB die im Zusammenhang mit dem Thema bedeutsam sind (V). In allen Teilen wird den Fragen nach dem Rechtsschutz besondere Aufmerksamkeit zugewendet. Die folgenden Ausführungen zum Verfahren zur Entlassung aus einem Ordensverband gehen in erster Linie von der Rechtslage nach dem CIC aus, nehmen aber auch das im CCEO statuierte orientalische Recht ergänzend in den Blick.1 Die rechtlichen Normen für die Entlassung eines Professmitglieds aus einem Ordensverband finden sich in cc. 694-704 CIC. Systematisch gehören diese Normen zum Religiosenrecht; sie sind aber durch Verweisung in cc. 729 und 746 CIC auch auf die Entlassung der Mitglieder von Säkularinstituten und von Gesellschaften des apostolischen Lebens anzuwenden, ausgenommen bei der Entlassung von nicht definitiv gebundenen Mitgliedern von Gesellschaften, die nach konstitutionellen Eigennormen erfolgen kann (c. 742 CIC).2 Die einschlägigen Bestimmungen des CCEO, der eine vom lateinischen Recht abweichende Erfassung der Formen des geweihten Lebens zugrunde legt3, sind cc. 497-503 über die Entlassung von Mönchen, cc. 551-553 über die von Mitgliedern von Orden und Kongregationen und c. 562 §§ 3 und 4 über die Entlassung von Mitgliedern ordensähnlicher Gesellschaften des gemeinsamen Lebens zu entnehmen. Einzelheiten der Mönche betreffenden Bestimmungen werden durch Verweisung auch für die anderen Ordensleute übernommen. Die Entlassung von Mitgliedern von Säkularinstituten und von Gesellschaften des aposto1 Mit wesentlichen Aspekten des Themas hat sich der Verfasser bereits an anderer Stelle auseinandergesetzt und konnte für diesen Beitrag teilweise auf die frühere Studie zurückgreifen: Haering, S., Die Entlassung aus einem kanonischen Lebensverband, in Müller, L. (Hrsg.), Rechtsschutz in der Kirche (Kirchenrechtliche Bibliothek 15), Wien-Berlin-Münster 2011. 107-126. Dieser ältere Beitrag beschränkt sich allerdings ganz auf das Recht des CIC. 2 In der deutschsprachigen kirchen- beziehungsweise ordensrechtlichen Standardliteratur wird die Materie u. a. von folgenden Autoren behandelt, auf die hier durchgängig verwiesen wird: Sebott, R., Ordensrecht. Kommentar zu den Kanones 573-746 des Codex Iuris Canonici, Frankfurt am Main 1995. 243-261. Aymans, W., Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex Iuris Canonici (Begründet von Eichmann, E., fortgeführt von Mörsdorf, K., 13), II: Verfassungs- und Vereinigungsrecht, Paderborn 1997. 723—735. Primetshofer, B., Die Reli- giosenverbände, in Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 2 (grundlegend neubearb. Auf!., hrsg. von Listl, I. und Schmitz, H.), Regensburg 1999. 604-633, hier: 629-633. Primetshofer, B., Ordensrecht auf der Grundlage des CIC 1983 und des CCEO unter Berücksichtigung des staatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz, Freiburg 2003.4 279-304. Meier, D. - Henseler, R., Kommentierung von cc. 694-703, in Lüdicke, K. (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici (Loseblattsammlung), Essen seit 1985 (Stand der Kommentierung der genannten Normen: 44. Lieferung, Februar 2009); ferner Andres, D., Le forme di vita consacrata. Commentario teologico-giuridico al codice di diritto canonico, sesta edizione, Roma 2008. 659-690. 3 Vgl. Haering, S., Formen geweihten Lebens im Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, in Zapp, H. - WEIß, A. - Korta, S. (Hrsg.), lus Canonicum in Oriente et Occidente. Festschrift für Carl Gerold Fürst zum 70. Geburtstag (Adnotationes in lus Canonicum 25), Frankfurt am Main 2003. 509-524.