Folia Canonica 8. (2005)
STUDIES - Matthias Pulte: Die Instruktion des päpstlichen Rates zur Interpretation der Gesetzestexte, Dignitas Connubii vom 25.1.2005 - die neue EPO zum CIC/1983
DIGNITAS CONNUBII 131 wortung tragen, besondere Sorgfaltsanforderungen. Darüber haben wir oben bei Art. 169 gesprochen. DIGNITAS CONNUBII macht insofern mittelbar deutlich, dass in den Eheverfahren weder standardisierte Interrogatorien, ohne echten Bezug zum konkreten Lebenssachverhalt, noch scheinbar „lockere Gesprächsmitschnitte“, die einen gegenteiligen Eindruck von Authentizität vermitteln sollen, taugliche Instrumente der Beweisaufnahme sein können. Vielmehr geht es um eine am jeweiligen Verfahrensstand eng orientierte individuelle Befragung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen. Über die Zeugenaussagen handeln die Artt. 193-202 DC. Hier gibt es gegenüber dem CIC/1983 keine substantiellen Neuerungen. Art. 201 liefert einen Kriterienkatalog zur Gewichtung dieser Aussagen und zwar unter Beiziehung vor allem der richterlichen Eindruckszeugnisse im Anschluss an die Vernehmungen. Diese sind aber nur brauchbar, wenn sie hinlänglich substantiert sind. Dazu gibt es in der Literatur Vorschläge, die geeignet sind, die Praxis da und dort verbessern zu helfen.25 b. Sachverständigengutachten Mit dem immer häufiger in Ehefallen über die psychische Eheunfähigkeit auftretendem Problem der Gutachten und der Sachverständigen befassen sich die Artt. 203-213 DC ausführlich. Noch 1983 hatte es der Gesetzgeber weitgehend der Rechtsentwicklung überlassen, einen Weg zu finden, dieses Beweismittel im kanonischen Eheprozess vor allem für die Fälle des c. 1095 zu etablieren. Nun widmen sich 10 Artikel diesem Thema und schaffen mehr Rechtssicherheit. Art. 203 klärt noch einmal grundsätzlich (utatur bzw. utendum est), dass die Hinzuziehung eines Gutachters in den Fällen psychisch bedingter Eheunfähigkeit immer erforderlich ist, außer seine Hilfe stelle sich als nutzlos dar! Dieser Artikel spiegelt die beständige Rechtsauffassung der römischen Rota und mancher Berufungsgerichte wider. Vor allem erstinstanzliche Spruchkörper sind immer wieder von dieser Rechtsprechungspraxis abgewichen. Das ist auch jetzt noch möglich. Freilich muss der jeweilige Turnus seinen Verzicht nun gegenüber der 2. Instanz mit offenkundiger Nutzlosigkeit der Befragung eines Sachverständigen begründen. Bezogen auf die Fälle der psychisch bedingten Eheunfähigkeit finden in diesem Abschnitt vor allem die Stellungnahmen Papst Johannes Pauls II. aus den Rota-Ansprachen von 1987 und 1988 ihren Niederschlag. Dabei legt das PCI einen deutlichen Akzent auf gründliche Gutachten. Die Kriterien, bzw. die zu stellenden Fragen liefert in einem Raster Art. 209 DC. Das Gutachten kann sowohl auf die Aktenlage als auch auf die persönliche Exploration der betreffenden Person(-en) gründen. Das PCI legt sich darin nicht fest. 25 Cf. LüDICKE, Dignitas Connubii, a.a.O., 259.