Folia Canonica 8. (2005)

STUDIES - Matthias Pulte: Die Instruktion des päpstlichen Rates zur Interpretation der Gesetzestexte, Dignitas Connubii vom 25.1.2005 - die neue EPO zum CIC/1983

DIGNITAS CONNUBII 131 wortung tragen, besondere Sorgfaltsanforderungen. Darüber haben wir oben bei Art. 169 gesprochen. DIGNITAS CONNUBII macht insofern mittelbar deutlich, dass in den Eheverfahren weder standardisierte Interrogatorien, ohne echten Be­zug zum konkreten Lebenssachverhalt, noch scheinbar „lockere Gesprächsmit­schnitte“, die einen gegenteiligen Eindruck von Authentizität vermitteln sollen, taugliche Instrumente der Beweisaufnahme sein können. Vielmehr geht es um eine am jeweiligen Verfahrensstand eng orientierte individuelle Befragung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen. Über die Zeugenaussagen handeln die Artt. 193-202 DC. Hier gibt es gegen­über dem CIC/1983 keine substantiellen Neuerungen. Art. 201 liefert einen Kri­terienkatalog zur Gewichtung dieser Aussagen und zwar unter Beiziehung vor allem der richterlichen Eindruckszeugnisse im Anschluss an die Vernehmungen. Diese sind aber nur brauchbar, wenn sie hinlänglich substantiert sind. Dazu gibt es in der Literatur Vorschläge, die geeignet sind, die Praxis da und dort verbes­sern zu helfen.25 b. Sachverständigengutachten Mit dem immer häufiger in Ehefallen über die psychische Eheunfähigkeit auftretendem Problem der Gutachten und der Sachverständigen befassen sich die Artt. 203-213 DC ausführlich. Noch 1983 hatte es der Gesetzgeber weitge­hend der Rechtsentwicklung überlassen, einen Weg zu finden, dieses Beweis­mittel im kanonischen Eheprozess vor allem für die Fälle des c. 1095 zu etablie­ren. Nun widmen sich 10 Artikel diesem Thema und schaffen mehr Rechtssi­cherheit. Art. 203 klärt noch einmal grundsätzlich (utatur bzw. utendum est), dass die Hinzuziehung eines Gutachters in den Fällen psychisch bedingter Eheunfähig­keit immer erforderlich ist, außer seine Hilfe stelle sich als nutzlos dar! Dieser Artikel spiegelt die beständige Rechtsauffassung der römischen Rota und man­cher Berufungsgerichte wider. Vor allem erstinstanzliche Spruchkörper sind im­mer wieder von dieser Rechtsprechungspraxis abgewichen. Das ist auch jetzt noch möglich. Freilich muss der jeweilige Turnus seinen Verzicht nun gegen­über der 2. Instanz mit offenkundiger Nutzlosigkeit der Befragung eines Sach­verständigen begründen. Bezogen auf die Fälle der psychisch bedingten Eheun­fähigkeit finden in diesem Abschnitt vor allem die Stellungnahmen Papst Johan­nes Pauls II. aus den Rota-Ansprachen von 1987 und 1988 ihren Niederschlag. Dabei legt das PCI einen deutlichen Akzent auf gründliche Gutachten. Die Kri­terien, bzw. die zu stellenden Fragen liefert in einem Raster Art. 209 DC. Das Gutachten kann sowohl auf die Aktenlage als auch auf die persönliche Explora­tion der betreffenden Person(-en) gründen. Das PCI legt sich darin nicht fest. 25 Cf. LüDICKE, Dignitas Connubii, a.a.O., 259.

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