Folia Canonica 8. (2005)

STUDIES - Matthias Pulte: Die Instruktion des päpstlichen Rates zur Interpretation der Gesetzestexte, Dignitas Connubii vom 25.1.2005 - die neue EPO zum CIC/1983

DIGNITAS CONNUBII 123 erkennen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird man sich aber wohl auf den in der Instruktion genannten Termin des Erlasses als Datum des Inkrafttretens zurückziehen müssen. Das ist der 25.1.2005. Die hier vorgelegten, vielleicht et­was spitzfindig anmutenden Gedanken haben für die Rechtspraxis freilich kaum Bedeutung, zeigen aber, wie hilfreich es ist, juristisch eindeutig greifbare Daten zu haben um die Geltung von Normen zweifelsfrei und ohne Interpretations­spielraum festzustellen. 4. Die Rechtsnatur von Dignitas Connubii Auf der formalen Ebene fallt bereits auf, dass die Instruktion nicht mehr, wie noch Provida mater Ecclesiae von einer Kongregation der römischen Kurie, sondern von dem für die Gesetzesinterpretation zuständigen päpstlichen Rat (PCI) herausgegeben wird. Damit deutet sich an, welche rechtliche Verbindlich­keit die Instruktion beansprucht. Handelt es sich dabei gern. Art 154 PastBon, aufgrund der Funktion des Rates (Art. 155 PastBon), um eine authentische Inter­pretation des geltenden Eheprozessrechts insgesamt? Das könnte zu bejahen sein, wenn die Instruktion selbst kein neues Rechts schafft, sondern nur das be­stehende interpretiert. Die Instruktion geht aber zumindest in einigen Normen, wie z.B. jenen über die Qualifikation des Vorsitzenden Richters (Art. 46 § 2 DC), die Definition des gerichtlichen Geständnisses (Art. 179 § 2DC anders c. 1536) und die Anforderungen an den Sachverständigen (Art. 205 § 2 DC) prozess­rechtlich über den CIC/1983 hinaus. Mit Blick auf eine mögliche Kanonisation außerkodikarischen Rechts erscheinen die Artt. 2 § 2 und 4 § 2 n. 2 DC bemer­kenswert. Dort wird der Richter, über c. 1059 CIC hinaus, zur Heranziehung des jeweils geltenden außerkatholischen bzw. weltlichen Rechts im Falle der Nich­tigerklärung von Ehen Ungetaufter verpflichtet.12 Diese Bestimmung spiegelt den Verlauf der Diskussion in der Kodexreformkommission zur Entstehungsge­schichte von c. 1059 und die Ausbildung der Mehrheitsmeinung in der Kanoni- stik zu dieser Rechtsfrage nach 1983. Ihr positiver Aspekt liegt in der Hinwen­dung zur Ökumene. Im Falle des Art. 2 § 2 DC handelt es sich um eine adäquate Übernahme von c. 780 § 2 CCEO. Diese Norm hat keine Parallele im lateini­schen Kirchenrecht. Für den lateinischen Rechtsbereich steht aber infrage, ob und inwieweit sich Art. 2 § 2 DC überhaupt anwenden lässt.13 12 Der Sinn dieser Norm steht allerdings infrage, daUngetaufte wohl nur dann den Rechts­kreis des katholischen Eherechts berühren werden, wenn sie einen ledigen katholischen Part­ner zu ehelichen beabsichtigen. Steht eine Vorehe im Wege, kommt hier nicht erst subsidiär das Privilegium fidei Verfahren zur Anwendung. 13 Cf. J. Prader - H.J.F. Reinhardt, Das kirchliche Eherecht in der seelsorgerischen Praxis, (...), Essen 2001,60-61.

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