Folia Canonica 8. (2005)

STUDIES - Matthias Pulte: Die Instruktion des päpstlichen Rates zur Interpretation der Gesetzestexte, Dignitas Connubii vom 25.1.2005 - die neue EPO zum CIC/1983

122 MATTHIAS PULTE 3. Zur Frage der Rechtskraft Durch Übersendung des lateinischen Textes seitdem 10. Februar 2005 ist die Instruktion, deren Programm der rechtliche Schutz der Würde der Ehe sein soll, in die Rechtswirklichkeit der lateinischen Kirche getreten. Seit wann das Doku­ment Rechtskraft besitzt, ist Sache der Interpretation. Am 8. November 2004 von Papst Johannes Paul II. approbiert und zur Veröffentlichung angeordnet, ist die Instruktion Dignitas connubii am 25. Januar 2005 unterzeichnet und am 8. Februar 2005 öffentlich der Presse vorgestellt worden.8 Zuerst lag mit diesem Tag eine in lateinischer, italienischer und englischer Sprache gedruckte Textver­sion vor.9 Seit dem 2. Mai 2005 gibt es auch eine deutsch-lateinische Ausgabe unter der Verantwortung des PCI. Im Internet finden sich mittlerweile auch spa­nische und portugiesische Textübersetzungen, letztere auf der Seite des Hl. Stuhls.10 Amtlich ist freilich immer nur der lateinische Text. Die beigegebenen Übersetzungen stellen eine Lesehilfe dar. C. 34 §1 CIC/1983 sieht die förmliche Promulgation einer Instruktion man­gels direkter Außenwirkung nicht vor.11 Die Schlusssentenz von DC, dass diese am 25. Januar 2005 vorgelegt worden und mit dem Tag der Veröffentlichung verbindlich anzuwenden ist, hilft bei der formalrechtlich analytischen Betrach­tung des Problems auch nicht weiter, weil die Instruktion zu diesem Tag nach­weislich für niemand verfügbar gewesen ist. Die Übergabe der Instruktion an die zuständigen kirchlichen Stellen, also die Ortsordinarien als örtliche Träger der Rechtsprechungsgewalt, reicht der Sache nach, ebenso wie vom Termin her be­trachtet aus, um den Beginn der Rechtskraft dieses Dokuments zu bestimmen. Fraglich ist allerdings, wann diese Übergabe erfolgt ist. Zwar haben nach Presse­berichten bei der öffentlichen Präsentation am 8. Februar 2005 Exemplare aus­gelegen. Bei dieser werden aber die Adressaten nicht anwesend gewesen sein. Wann haben diese nun ihr Exemplar erhalten? Die Frage lässt sich tatsächlich nur für den Einzelfall beantworten; daher die obige Unterscheidung zwischen Rechtskraft und dem freilich (gewollt) juristisch unpräzisen Eintreten in die Rechtswirklichkeit der lateinischen Kirche. Es ist also festzuhalten, dass ein ein­heitlicher Termin für die Rechtsverbindlichkeit von Dignitas Connubii nicht zu 8 Cf. http://www.vatic.va/news_services/bulletin/news/16098.php?index=l 6098&po_date =08.02.2005. 9 Quelle: Dignitas Connubii lingua latina, Instructio servanda a Tribunalibus diocesanis et interdiocesanis in pertractandis causis nullitat is matrimonii, Auctori: Pontificium Consili­um de Legum Textibus, Libreria Editrice Vaticana, 10.2. 2005. 10 http://www.vatic.va/roman_curia/pontifical_councils/intrptxt/index_ge.htm. 11 Cf. H. Kalb, Verwaltungsakt und Verwaltungsverfahren, § 9 in Joseph Listl, Heribert Schmitz, Hg., Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 2. Aufl., Regensburg 1999, 1 18-135, 122.

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