Folia Canonica 8. (2005)

STUDIES - Matthias Pulte: Die Instruktion des päpstlichen Rates zur Interpretation der Gesetzestexte, Dignitas Connubii vom 25.1.2005 - die neue EPO zum CIC/1983

120 MATTHIAS PULTE nem breiteren kánonistischen Publikum bekannt geworden. Es wurde entspre­chend in den Jahren bis 2004 ohne Öffentlichkeit herzustellen, immer wieder mal diskutiert. Dem Vernehmen nach sollen in den römischen Dikasterien noch zwei weite­re Entwürfe, wenigstens aber einer, im Umlauf gewesen sein, deren Inhalt aller­dings nicht so detailliert bekannt geworden ist. Von einem dieser beiden Entwür­fe, der Kreisen in der Ap. Signatur zugeschrieben worden ist, kann jedoch be­richtet werden, dass er im Unterschied zu dem eben angesprochenen, einen ganz anderen Ansatz verfolgt, der mehr in die Richtung einer Vereinfachung der Pro­zessläufe und damit auch einer Verkürzung der Prozesse zielt.4 Das zeigt sich schon am Umfang. Er ist auf 47 Artikel beschränkt gewesen. Dort sollen Ele­mente der amerikanischen Sondernormen (American procedural norms) aus den 1970er Jahren aufgenommen gewesen sein, wie z.B. der Verzicht auf eine Pflichtberufung und die Möglichkeit Eheprozesse vor einem Einzelrichter zu führen. Dieser Entwurf ist offensichtlich durch die Wünsche mancher Ortsordi­narien der Weltkirche geprägt, für welche die Rechtsschutzgewährung unter den kodikarischen Regeln bisher schon ein beachtliches personelles Problem dar­stellt. Der andere Entwurf, über den noch viel weniger bekannt geworden ist und der der Autorenschaft des Präsidenten des PCI, Kardinal Julián Herranz, zuge­schrieben wird, stellt wohl eine Fortschreibung des ersten Entwurfs unter Einbe­ziehung der Stellungnahmen der Bischofskonferenzen dar, die in dieser Sache konsultiert worden sind. Die gewisse Kombination des ersten und dritten Ent­wurfs liegt nun im Ergebnis als die Instruktion Dignitas Connubii vor. 2. Zweck der Instruktion Bei der öffentlichen Vorstellung der Instruktion am 8. Februar 2005 be­schreibt Kardinal Herranz die Funktion dieser Publikation. Sie solle eine Art „ Vademecum“ für den Rechtsanwender abgeben. Ihr Ziel besteht darin, die Kon­formität der kirchlichen Rechtsprechung in den diözesanen und interdiözesanen Gerichten mit jener der Rota Romana zu verbessern. Daher sei auf eine Recht­sprechung nach der „retta dottrina“ der Kirche zu achten.5 Dignitas connubii verfolge weiters den Zweck, die postkodikarischen Weiterentwicklungen des 4 Insofern verwundert es nicht, dass sich vor allem die amerikanischen Kommentatoren über die Regelungen der neuen Instniktion enttäuscht zeigen. Cf. J. L. Allen JR., New annul­ment norms lack hoped for reforms, in nationalcatholicreporter.org/update/bn020805.htm 5 Cf. Johannes Paul II., Ansprache an die Mitglieder der Rota Romana vom 29.2.2005, Nr. 6, engl, in: www.stjamescatholic.typepad.com/news/DerPapststellthiervorallemab auf die authentische Interpretation der göttlichen Botschaft durch das magisterium (Vat. II., Dei Verbum 10) und die juridisch - theologische Interpretation in Wahrung der Kontinuität mit der kirchlichen Tradition.

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