Folia Canonica 6. (2003)

STUDIES - Helmuth Pree: Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990)

STUDIES FOLIA CANONICA 6 (2003) 7-40. HELMUTH PREE DIE POLITISCHE UND GEWERKSCHAFTLICHE BETÄTIGUNG GEISTLICHER PERSONEN IM CIC (1983) UND IM CCEO (1990) I. PROBLEMAUFRISS UND PRÄZISIERUNG DER FRAGESTELLUNG; II. DIE POLITISCHE DIMEN­SION DES HEILSAUFTRAGES DER KIRCHE: 1. Die Kompetenz des Lehramtes gemäß can. 747 §2 CIC/can. 595 § 2 CCEO; 2. Predigt', 3. Das Ziel katholischer Erziehung', 4. Die Klerikerpflicht ge­mäß C. 287 §1 CIC/c. 384 §1 CCEO; III. DIE RECHTSSTELLUNG GEISTLICHER PERSONEN IN DER ZIVILEN SPHÄRE NACH KANONISCHEM Recht; 1. Grundlegung', 2. Vereine', 3. Öffentliche Ämter mit Teilhabe an weltlicher Gewalt', 4. Politische Parteien und Gewerkschaften', IV. SCHLUSSBE­MERKUNGEN. I. PROBLEMAUFRISS UND PRÄZISIERUNG DER FRAGESTELLUNG „Das Wesen der Sendung der Kirche, entsprechend der Sendung Christi, be­steht darin, zu evangelisieren und das Heil zu bringen. ... Bei dieser ihrer Sen­dung lehrt die Kirche den Weg, dem der Mensch in dieser Welt folgen muss, um in das Reich Gottes zu gelangen. Ihre Lehre erstreckt sich folglich auf den ge­samten moralischen Bereich und besonders auf die Gerechtigkeit, die die menschlichen Beziehungen ordnen muss. Das gehört zur Verkündigung des Evangeliums.”1 Folglich ist die unverkürzte Verkündigung der Heilsbotschaft, schon von ih­rem Wesen her, kritisches Korrektiv und Beurteilungskriterium gegenüber der und für die Gestaltung des menschlichen Zusammenlebens auf staatlicher und gesellschaftlicher Ebene, in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur. Da sich die Heilssendung der Kirche, für die ihre Hirten eine besondere Verantwor­tung tragen, an den ganzen Menschen in all seinen Dimensionen, Lebensäuße­rungen und Beziehungen, als Individuum wie auch als gemeinschaftlich be­stimmtes Wesen richtet, und dass nicht nur abstrakt und allgemein, sondern mit Ausrichtung auf konkrete Verwirklichung, kann die Heilssendung der Kirche folglich den Raum des Politischen und Öffentlichen nicht aussparen.2 Macht 1 Instructio CDFid 22.3.1986 ,JDe libertate Christiana et liberatione” („Libertatis cons­cientia"), in AAS 79 (1987) 554-599, 581 (Nr. 63). 2 „Die politische Gemeinschaft und die Kirche sind aufje ihrem Gebiet voneinander unab­hängig und autonom. Beide aber dienen, wenn auch in verschiedener Begründung, der per­sönlichen und gesellschaftlichen Berufung der gleichen Menschen. Diesen Dienst können

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