Folia Canonica 6. (2003)

STUDIES - Helmuth Pree: Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990)

DIE POLITISCHE UND GEWERKSCHAFTLICHE BETÄTIGUNG 35 Die Verbotsnorm betrifft leitende Funktionen in außerkirchlichen Gewerk­schaften. Die Bildung (und Mitgliedschaft) einer innerkirchlichen gewerk­schaftsähnlichen Vereinigung von Klerikern und/oder Ordenspersonen, die das Klerikerdienstverhältnis und das Professverhältnis auf ein Arbeitge­ber-Arbeitnehmerverhältnis reduzieren und damit ihrem Wesen entfremden, ist den Adressaten des can. 287 §2 CIC von vornherein strikt untersagt.108 Aus eben diesem Grund wird man auch die Frage verneinen müssen, ob Klerikern und Or­denspersonen leitende Funktionen in innerkirchlichen Koalitionen, die rechtmä­ßigerweise nach Maßgabe des Partikularrechts von hauptamtlichen kirchlichen Laienmitarbeitem gebildet werden, untersagt sind.109 Begründet ist das Verbot leitender Gewerkschaftsfunktionen im Wesentlichen in denselben Argumenten wie das Verbot der aktiven Beteiligung an politischen Parteien (Gefährdung des religiösen Charakters der kirchlichen Sendung und des Dienstes an der Einheit). Für Religiösen, welche häufig in Situationen der Arbeits­welt eingefugt sind, hat die Instruktion 1980 folgende Richtlinien festgehalten: Prinzipiell bestehe keine Unvereinbarkeit zwischen Ordensleben und sozia­lem Einsatz auch auf gewerkschaftlicher Ebene;110 jedoch bedeutet die Einglie­m ,fariter cum statu clericali componi nequeunt, ideoque omnibus clericis prohibentur, eae associationes quae diaconos vel presbyteros coadunare intendunt sub forma quadam syn- dicatus, eorum sacrum ministerium de facto reducendo ad professionem quamdam vel artifi­cium, profanis muneribus aequiparabile. Eae nempe associationes exercitium munerum sa­cerdotii ministerialis ad quamdam veluti relationem operis praestiti reducunt, et ideo clericos sacris Pastoribus facile opponere possunt, qui tamquam datores labores tantum considera­rentur": Declaratio „Quidam Episcopi” (Anm. 48) 644 (IV.). Bezüglich der Charakterisie­rung des Professverhältnisses vgl. das Schreiben der Religiosenkongregation vom 25.1.1974 an die Vorsitzenden der Vereinigung der Generaloberen in Rom, abgedr.: Ochoa, Leges V (1980) Nr. 4262; vgl. hierzu: B. Primetshofer, Religiösen, in H. HEIMERL - H. PREE unter Mitwirkung von M. KAISER und B. PRIMETSHOFER, Handbuch des Vermögensrechts der Ka­tholischen Kirche, Regensburg 1993, 720 f. (Rdn. 6/233-235). 109 Beispielsweise anerkennt Art. 6 der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rah­men kirchlicher Arbeitsverhältnisse" vom 22.9.1993 (herausgegeben vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1993, Reihe: Die Deutschen Bischöfe 51) explizit die Koalitionsfreiheit der kirchlichen Mitarbeiter (mit Ausnahme jener, die auf Grund eines Kle­rikerdienstverhältnisses oder ihrer Ordenszugehörigkeit tätig sind: für diese beiden gilt die Grundordnung gern. Art. 2 Abs. 3 nicht) die Koalitionsfreiheit: „Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kirchlichen Dienstes können sich in Ausübung ihrer Koalitionsfreiheit als kirchliche Arbeitnehmer zur Beeinflussung der Gestaltung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbe­dingungen in Vereinigungen (Koalitionen) zusammenschließen, diesen beitreten und sich in ihnen betätigen” (Abs. 1, Satz 1). Vgl. dazu die Erklärung der Deutschen Bischöfe zum kirch­lichen Dienst vom 22.9.1993, ebda 7-14, 12 f. sowie in dem selben Heft den Kommentar zu Art. 6 von R. Richardi, ebda 30—32. Vgl. H. PREE, Die Koalitionsfreiheit im kirchlichen Dienst- kanonistisch betrachtet (Geringer-FS) 1-30. 110 Gewerkschaftsaktivität könne sogar, je nach der Rechtslage, mit dem Arbeitsverhältnis notwendig verbunden sein oder von der Solidarität im Einsatz um die legitimen Rechte ange­raten sein: Instruktion (Anm. 31) Nr. 11 a.

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