Folia Canonica 6. (2003)
STUDIES - Helmuth Pree: Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990)
28 HELMUTH PREE Schule in kirchlicher Trägerschaft unzweifelhaft als kirchliche Funktion Klerikern erlaubt ist.73 Einen Sonderfall stellt auch die Inhaberschaft leitender universitärer Funktionen (z. B. Rektor) an staatlichen Universitäten dar. Diesbezüglich wird man von einer impliziten Billigung durch das universale Kirchenrecht ausgehen können. Denn es lässt die Existenz katholisch-theologischer Fakultäten im Rahmen von vom Staat erhaltenen Universitäten zu, womit automatisch die Möglichkeit verbunden ist, in akademische Ämter der Universität auch außerhalb der theologischen Fakultät gewählt oder berufen zu werden. Das universale Recht enthält keinerlei auch nur impliziten Hinweis darauf, dass solches verboten wäre.74 75 76 Eine Konsequenz des can. 285 §3 C/C/can. 383,1° CCEO ist die weiherechtliche Bestimmung des can. 1042,2° CICIcan. 762 §1,7° CCEO: demnach ist am Empfang der Weihen einfach gehindert, wer ein Amt versieht oder einer Verwaltertätigkeit nachgeht, die Klerikern gemäß can. 285 f. CIC verboten ist und mit denen die Pflicht zur Rechenschaftsablage verbunden ist, und zwar so lange, bis nach Aufgabe des Amtes oder der Verwaltertätigkeit die Rechenschaft abgelegt und der Kandidat frei geworden ist. c) Dispens bzw. Erlaubnis? Can. 285 §3 CIC ist eine Verbotsnorm, die - anders als die vergleichbaren und auf denselben theologischen Fundamenten ruhenden Verbote gemäß can. 285 §4; 286; 287 §2 CIC-keine Ausnahmemöglichkeit in Form einer Dispens oder Erlaubnis durch eine kirchliche Autorität enthält. Das Schema C/C/1977 hatte sowohl zugunsten des Bischofs als auch zugunsten der übrigen Kleriker ausdrückliche Ausnahme - bzw. Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen: „ Officia publica, ea praesertim quae participationem in exercitio laicalis potestatis secumferunt, ne assumant, Episcopi sine licentia Sanctae Sedis, nec alii clerici nisi obtenta, in locis ubi intercesserit prohibitio pontificia, licentia eiusdem Sanctae Sedis, in aliis vero locis licentia tum Ordinarii Proprii tum Ordinarii Loci in quo potestatem administrationemve exercere intendunt.’’15 Das Schema C/C/1980 ersetzte lediglich das Wort „laicalis” durch „civilis”.76 Inhaltsgleich auch can. 289 §2 Schema Novissimum 1982. An der Gesetz gewordenen Textfassung, welche sich der endgültigen Revision des CIC-Entwurfes durch den Papst (mit einer kleinen Konsultorengruppe) verdankt, sind im Vergleich zu den Vorgängerfassungen zwei Änderungen beachtlich: Zum 73 Vgl. can. 800 § 1 ; 801 ; 804-806 CIC. 74Vgl. Ap. Konst. Sapientia Christiana vom 15. April 1979 (AAS 71 [1979] 469-499) mit den „Ordinationes S.C. pro Institutione Catholica ad Constitutionem Spostolicam 'Sapientia Christiana' rite exsequendam vom 29. April 1979 (AAS 71 [1979] 500-521) und das Akkomodationsdekret (für Deutschland). 75 Schema Canonum libri II De Populo Dei, Typ. Pol. Vat. 1977, can. 146 §2. 76 Schema Codicis iuris canonici 1980, Libreria Editrice Vaticana 1980, c. 260 §2.