Folia Canonica 5. (2002)

STUDIES - Brend Eicholt: Gewaltenunterscheidung Statt Gewaltentrennung im kanonischen Verfassungsrecht

196 BERND EICHOLT für ihr Tun oder Unterlassen aufzustellen. Ist für den Fall einer Zuwiderhandlung eine Strafe angedroht, spricht man von einem allgemeinen Strafgebot.99 ff) Eine weitere Besonderheit des kanonischen Rechts ist, daß ein Rechtsakt sowohl aufgrund ausführender als auch aufgrund gesetzgebender Gewalt erge­hen kann. Ein Beispiel hierfür ist die von mehreren Kongregationen erlassene „Instruk­tion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester”.100 Sollten einige Bestimmungen dieser Instruktion nicht mit dem CIC in Einklang stehen, würde diese insoweit jeder Rechtskraft entbehren (vgl. c. 34 § 2 CIC). Andererseits sind in dieser Instruktion auch gesetzliche Regelungen enthalten; deshalb ist sie vom Papst „in forma specifica” (vgl. Art. 18 Abs. 2 PB) approbiert worden. Diese Approbation ist jedoch nur deswegen erfolgt, weil im Schlußwort der Instruktion bestimmt wird, daß „Partikulargesetze und geltendes Gewohn­heitsrecht, die diesem Normen entgegenstehen .........widerrufen” sind.101 Die Gesetzeswirkung beschränkt sich hierauf. Ein weiteres Beispiel hierfür ist die Ordnung der Kongregation für die Glau­benslehre vom 29. Juni 1997 für die Lehrüberprüfüng.102 Diese Ordnung enthält überwiegend interne Verfahrensvorschriften und ist insoweit aufgrund ausfüh­render Gewalt erlassen worden. Anders verhält es sich mit Artt. 28,29. Diese be­treffen die Verhängung von Strafen bzw. Vorgehen aufgrund des Eigenrechts, falls in Schriften oder Lehrmeinungen Irrtümer enthalten sind. Die Approbation mit „forma specifica” bezieht sich nur auf diese Bestimmungen. Nur insoweit hat die Instruktion Gesetzeskraft. Im weltlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland ist es (wegen der Be­stimmungen zur Gewaltenteilung) nicht möglich, daß jemand gleichzeitig als Verwaltungs- und Gesetzgebungsorgan handelt. b) Im kanonischen Recht gibt es auch vielfältige Überschneidungen zwi­schen der richterlichen und der ausführenden Gewalt. Soweit diese Wahlmög­lichkeiten zwischen dem gerichtlichen und dem verwaltungsmäßigen Weg be­treffen, gibt es in der Bundesrepublik Deutschland schon deswegen keine Ent­sprechung, weil Verwaltungsbehörden die Wahrnehmung richterlicher Aufga­ben versagt ist. ' 95 Aymans I (Fn. 28), S. 223. 100 AAS 89(1997), S. 852 ff., deutsch in Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 129, Hsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz. 101W. Aymans, Begrenzt in der Zielsetzung und doch notwendige Herausforderung, Erwä­gungen zur „ Instructio " vom 15. August 1997zu einigen Fragen über die Mitarbeit von Laien am Dienst der Priester, in L’Osservatore Romano (deutsche Ausgabe) vom 23.01.1998, S. 4. 102 AAS 89 (1997), S. 830 ff., deutsch in Archiv für katholisches Kirchenrecht 166(1997) S. 142 ff.

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