Folia Canonica 5. (2002)
STUDIES - Brend Eicholt: Gewaltenunterscheidung Statt Gewaltentrennung im kanonischen Verfassungsrecht
188 BERND EICHOLT kirchlichen Amtsträgem (cc. 381 § 2, 368 CIC) zu.49 Eine Delegation der Gesetzgebungskompetenz ist unterhalb der höchsten Gewalt (Papst, Bischofskollegium) nur zulässig, wenn dies im Recht ausdrücklich vorgesehen ist (c. 135 § 2 CIC). Eine derartige Regelung existiert nicht; auf der Ebene der Diözese gibt es daher außer dem Diözesanbischof keinen Gesetzgeber. Auch auf einer Diöze- sansynode ist der Diözesanbischof einziger Gesetzgeber (c. 466 CIC). Auf der Ebene der Höchsten Gewalt ist hingegen eine Übertragung der Gesetzgebungskompetenz auf nachgeordnete Stellen erfolgt (Art. 18 Abs. 2 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus [PB]). Ein von einer Kongregation erlassenes Gesetz bedarf danach jedoch der in besonderer Form zu erteilenden Approbation durch den Papst. Auch der Höchste Gesetzgeber ist an göttliches Recht gebunden. Ein untergeordneter Gesetzgeber kann darüber hinaus kein Gesetz erlassen, das einem höherrangigem widerspricht (c. 135 § 2 CIC). Hiervon unberührt bleibt das jedem Diözesanbischof zustehende Remonstrationsrecht beim Papst, wenn er glaubt, einem von diesem erlassenen Gesetz aus Gründen des Seelenheils der ihm anvertrauten Gläubigen nicht folgen zu können.50 Ein weiterer Grundsatz für den Erlaß von Gesetzen ist, daß diese nur mit Zurückhaltung erlassen werden sollen und nicht etwas gesetzlich erzwungen werden soll, was durch Rat und Überzeugung erreicht werden kann.51 Hinsichtlich des Geltungsbereichs von Gesetzen ist zwischen allgemeinen und partikularen Gesetzen zu unterscheiden. Allgemeine Gesetze können nur vom Höchsten Gesetzgeber erlassen werden und gelten für die gesamte lateinische Kirche. Partikulare Gesetze gelten nur für einen bestimmten (räumlich oder personell) abgegrenzten Personenkreis; sie können nicht nur z. B. vom Diözesanbischof, sondern auch vom Papst selbst erlassen werden. Den Gesetzen gleichgestellt ist das Gewohnheitsrecht (cc. 23 ff. CIC). Dieses wird zwar durch die Gläubigen eingeführt, bedarf jedoch zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den (zuständigen) Gesetzgeber (vgl. c. 23 CIC). Auch beim Gewohnheitsrecht werden daher die Kompetenzen der oben genannten Gesetzgeber gewahrt. 49 zu weiteren Gesetzgebungsorganen s. MK-Socha (Fn. 45), c. 135 Rn. 2. 50 s. dazu U. Beykirch, Das Remonstrationsrecht der Diözesanbischöfe — Ein effizientes Rechtsmittel gegen unzulängliche universalkirchliche Gesetze ?, in Kirchliches Recht als Freiheitsordnung, Gedenkschrift für Hubert Müller, R.Weigand (Hsg.), Würzburg 1997, S. 91 ff. 51 Anhang zur Instruktion der Kongregation für die Bischöfe und des Rates zur Evangelisierung der Völker über die Diözesansynoden, Archiv für katholisches Kirchenrecht 166 (1997), S. 147 ff. (163 f.); Communicationes 1 (1969), S. 79.