Folia Canonica 4. (2001)
STUDIES - Helmut Pree: Nichtterritoriale Strukturen der hierarchischen Kirchenverfassung
38 HELMUTH PREE betreffenden Ecclesia sui iuris eingerichtet ist (c. 311 CCEO). Sein Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf alle Gläubigen seiner Ecclesia sui iuris des betreffenden Gebietes bzw. Landes. Für die Ernennung ist der Ap. Stuhl zuständig (c. 314 § 1 CCEO). Er besitzt potestas ordinaria vicaria stellvertretend für den Papst. Das Ordinariat für Orientalen ist dem gegenüber eine hierarchische Einrichtung des lateinischen Kirchenrechts,68 die sich aus der Praxis des Ap. Stuhles zu Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelt hat.69 Die Errichtung erfolgt durch Dekret der Kongregation für die Orientalischen Kirchen, und zwar für die Angehörigen entweder einer, mehrerer oder aller orientalischen Ecclesiae sui iuris in einem bestimmten Land außerhalb des Territoriums der eigenen Ecclesia sui iuris, d. h. in dem keine orientalische Hierarchie ihrer eigenen Ecclesia sui iuris eingerichtet ist. Als Ordinarius wird ein Amtsträger der lateinischen Kirche (in der Regel der Diözesanbischof des Bistums der Hauptstadt) bestellt, der die Funktion des Ordinarius mit potestas ordinaria propria70 bekleidet und rechtlich einem Diözesanbischof gleichgestellt ist. Der nähere Umfang der Vollmacht ist dem Errichtungs- bzw. Ernennungsdekret zu entnehmen. Überwiegend ist darin die Jurisdiktion des Ordinarius kumulativ mit der des Ortsordinarius vorgesehen.70 71 Soweit ersichtlich, sieht nur das Errichtungsdekret für das Ordinariat in Argentinien eine exklusive Jurisdiktion vor.72 73 74 70 So jedenfalls Arrieta, Diritto dell’organizzazione (Anm. 14) 366. Ob potestas ordinaria propria oder vicaria vorliegt, ist meines Erachtens eine Frage des menschlichen Kirchenrechts und kann im Einzelfall nur aus dem Errichtungsdokument beurteilt werden. 71 So z. B. für Frankreich gern, der Declaratio der Kongregation für die Orientalischen Kirchen vom 30.4.1986, „Qua ambitus canonicae potestatis Ordinarii pro fidelibus orientalibus ecclesiasticum Superiorem proprii Ritus non habentibus pressius determinatur”'. AAS 78 (1986) 784-786. Darin wird die Jurisdiktion der Ortsordinarien als subsidiär im Verhältnis zu jener des Ordinarius für die Orientalen festgelegt (I.); gleichwohl muss letzterer vor Setzung rechtlicher Maßnahmen „ad validitatem” die Zustimmung des betreffenden Ortsordinarius einholen (II.). Die zuletzt genannte Klausel findet sich in den Spezialregelungen der anderen apostolischen Ordinariate für Angehörige eines orientalischen Ritus nicht: Arrieta, Diritto dell’organizzazione (Anm. 14), 366. 72 Dekret der Kongregation für die Orientalischen Kirchen vom 19.2.1959 in AAS 54 (1962) 49: „potestas iurisdictionis Ordinarii in praedictos fideles ritus orientalis erit exclusiva”. 73 Davon macht auch die für Frankreich in der Declaratio vom 30.4.1986 vorgesehene Bestimmung keine Ausnahme, welche dem Ordinarius das Recht zugesteht, Vereinigungen von Gläubigen anzuerkennen, die nach den Traditionen einer orientalischen Kirche leben, deren Liturgie feiern und deren Spiritualität verwirklichen wollen: III. 2). Denn durch den Beitritt zu einem derartigen Verein wird keine Zugehörigkeit zu einer orientalischen Ecclesia sui iuris begründet. 74 Die als begriffliches Gegenstück zur Territorialprälatur entwickelte Personalprälatur fand und findet in folgenden Texten ausdrückliche bzw. implizite Erwähnung: Vat II PO 10, AG 20 FN 4; AG 27 FN 28; Ecclesiae Sanctae I Nr. 4; Regimini Ecclesiae Universae (1967)