Folia Canonica 4. (2001)
STUDIES - Helmut Pree: Nichtterritoriale Strukturen der hierarchischen Kirchenverfassung
32 HELMUTH PREE bene Gemeinschaft, die jedoch in zweiter Linie auch territorial umschrieben werden muss,45 da der Sprengel der missio innerhalb einer oder mehrerer Territorialpfarreien desselben Bistums liegt. Sie kann sui iuris und damit in der Rechtsstellung einer Pfarrei angenähert sein oder als nichtrechtsfähige Einheit einer Territorialpfarrei angegliedert werden.46 Die Zugehörigkeit wird bei Vorliegen der objektiv festgelegten Voraussetzungen ex lege begründet.47 Die Missio cum cura animarum verkörpert gleich wie die Pfarrei die volle Sendung der Kirche, nicht lediglich einen Teilaspekt. c) Cappellanus48 Das Rechtsinstitut des cappellanus ist in den cc. 564-572 CIC (welche keine Entsprechung im CCEO haben) flexibel ausgestaltet.49 Zuständig für die Ernennung eines cappellanus ist der Ortsordinarius (c. 567 § 1 CIC). Der Kaplan besitzt von Gesetzes wegen ein Minimum an Vollmachten; darüber hinaus kann das Partikularrecht Regelungen treffen und können Vollmachten mit Delegation übertragen werden. Der Kaplan besitzt daher einen Grundbestand ordentlicher und eigenberechtigter Gewalt - unabhängig vom Ortspfarrer, mit dem er jedoch die gebotene Verbindung aufrecht zu erhalten hat: cc. 566; 571 CIC. Seine Rechtsstellung bewegt sich zwischen dem gesetzlichen Minimum gern. c. 566 CIC und der Rechtsstellung eines Personalpfarrers (cura pastoralis, saltem ex parte: c. 564 CIC). Seine Vollmachten bestehen kumulativ mit denen des Pfarrers, solange nicht anderes ausdrücklich verfügt ist. Der Zuständigkeitskreis ist in aller Regel personal determiniert: (alicuius communitatis aut peculiaris coetus: c. 564 CIC), wobei die Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit besitzen kann (z. B. im Falle eines cappellanus gern. c. 317 § 1 CIC), aber nicht muss. Der CIC regelt nur das Amt des cappellanus, nicht Näheres hingegen über die von ihm zu betreuende Gemeinschaft. Jedenfalls in zweiter Linie ist der Wirkungsbereich auch territorial umgrenzt: in aller Regel innerhalb des Territoriums eines Ortsordinarius, dessen Autorität er untersteht. Eine rechtlich geregelte Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zum Amtsbereich des capellanus als solchem ist nicht vorgesehen; Mitgliedschaftsfragen 47 „Huismodi missio ad peculiares hominum coetus pertinet, qui per cuiusvis temporis spatium, quavis de causa, ibidem commorantur”: Instr. Nemo est (Anm. 41), Art. 33 § 2. Vgl. c. 516§2C/C. 48 Vgl. H. Pree, § 50. Kirchenrektor und Seelsorger für besondere Gemeinschaften, in J. Listl — H. Schmitz (Hrsgg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Regensburg 21999, 539-544; Arrieta, Diritto deli’ organizzazione (Anm. 14) 468-470; W. Klinkhammer, Krankenhausseelsorge im staatlichen und kirchlichen Recht. Eine vergleichende Darstellung (Studia Theologica Budapestinensia 21), Budapest 2000, 66-99. 49 Zu den verschiedenen Personengruppen, für die Kapläne eingesetzt werden können: vgl. cc. 568 f.; 317 § 1 CIC. Grundlegend ergibt sich die Flexibilität sowohl der Rechtsfigur des cappellanus als auch der dem Kaplan zugewiesenen Gruppe von Gläubigen aus cc. 564 und 566 § 1 CIC.