Folia Canonica 4. (2001)

STUDIES - Helmut Pree: Nichtterritoriale Strukturen der hierarchischen Kirchenverfassung

NICHTTERRITORIALE STRUKTUREN 31 Der Vorsteher besitzt als kanonischer Pfarrer die eigenberechtigte Stellung eines pastor proprius, jedoch unter der Autorität des Diözesan- bzw. Eparchial- bischofs. Seine Zuständigkeit besteht - vorbehaltlich abweichender Spezialre­gelung z. B. auf Grund der Rituszugehörigkeit - kumulativ mit der des Ortspfar­rers. Die Personalpfarrei ist Teil einer portio populi Dei, welche ihrerseits in der lateinischen Kirche territorial oder personal ausgestaltet sein kann; über die Zugehörigkeit zur Teilkirche ist die Personalpfarrei mit der Gesamtkirche verbun­den. Nicht zuletzt im Hinblick auf ihre organische Eingliederung in die Teilkirche ist die Personalpfarrei in zweiter Linie auch territorial strukturiert und reicht normalerweise nicht über das Gebiet der betreffenden Teilkirche hinaus. Die Zugehörigkeit wird ex lege bei Vorliegen der rechtlich umschriebenen Zugehörigkeitsvoraussetzungen (persönliches Merkmal und Wohnsitz in einem bestimmten Territorium) begründet. Die betroffenen Gläubigen gehören zu­gleich der Wohnsitzpfarrei an, sofern es sich bei der Personalpfarrei nicht um eine Rituspfarrei handelt. Zweck ist die ordentliche und volle Seelsorge (plena animarum cura, vgl. c. 150 CIC), mithin die ganze Sendung der Kirche, nicht nur ein Teilzweck. b) Missio cum cura animarum Zuständig für die Errichtung ist der Diözesanbischof.42 Die nähere Rechtsstel­lung, die Zuständigkeit, die Pflichten und Rechte des Vorstehers (Cappellanus seu Missionalis) entsprechen grundsätzlich denen eines kanonischen Pfarrers, sind aber im einzelnen genau festgelegt.43 Er besitzt dem Pfarrer gleichgestellte potestas propria als personale, gleichwohl aber auf das Territorium beschränkte Gewalt; sie besteht gleichrangig kumulativ mit der des Ortspfarrers.44 45 46 Es handelt sich um eine primär nach personalen Gesichtspunkten umschrie­42 Instr. Nemo est (Anm. 41 ), Art. 33 § 2. Diese Zuständigkeit war bereits in der Declaratio der SC Consistorialis vom 21.11.1966 vorgesehen (ebda FN 53 zu Art. 33 § 2). Ebenso: Directorium Ecclesiae imago (Anm. 41), Nr. 183. 43 Instr. Nemo est (Anm. 41), Art. 35-51 sowie (für Religiösen): Art. 52-61. Vgl. Directorium Ecclesiae imago (Anm. 41), Nr. 183. Wenn weder die Errichtung einer Personalpfarrei für die betroffene Gruppe von Migranten noch die Errichtung einer missio cum cura animarum angebracht erscheint, soll ein eigener cappellanus seu missionalis derselben Sprache für einen vom Bischof territorial umschrie­benen Zuständigkeitsbereich eingesetzt werden: Instr. Nemo est (Anm. 41), Art. 33 § 4. Dieser kann auch als vicarius cooperator einer oder mehrerer Pfarreien bestellt werden: ebda. Art. 33 § 5. Er bleibt seiner Heimatdiözese inkardiniert, untersteht aber während der Ausübung seines Amtes dem Ortsordinarius der missio bezüglich der Ausübung seines Amtes, der Disziplin und der Vermögensverwaltung: Art. 37 §§ 1-3. 44 Instr. Nemo est (Anm. 41), Art. 39 §§ 1-3. 45 Instr. Nemo est (Anm. 41), Art. 33 § 2. 46 „Pro rerum opportunitate missio cum cura animarum, intra unius paroeciae pluriumve etiam paroeciarum fines erecta, alicui paroeciae territoriali annecti potest, praesertim cum haec ab eisdem religiosae Congregationis sodalibus, qui spiritualem migratorum curam agunt, regatur”: Instr. Nemo est (Anm. 41), Art. 33 § 3.

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