Folia Canonica 4. (2001)

STUDIES - Helmut Pree: Nichtterritoriale Strukturen der hierarchischen Kirchenverfassung

30 HELMUTH PREE Unzutreffend wäre die Behauptung, im CIC und im CCEO stünde das Territorialitätsprinzip gleichrangig neben dem Personalitätsprinzip.40 In Wahr­heit ist zu differenzieren: Zwar gehört das Territorium nicht zum Wesen einer kirchlichen Struktur, sondern ist stets nur determinativ; jedoch besteht zwischen den beiden determinierenden Prinzipien eine unverkennbare Priorität zugunsten der Territorialität, sowohl gemäss Vat II als auch gemäss den Principia 1967; eben diese Priorität ist im CCEO noch stärker ausgeprägt als im CIC. Darüber hinaus ist dieses Verhältnis nochmals unterschiedlich gewichtet je nach Ebene der Kirchenverfassung. Dies soll in den folgenden Kapiteln III. 2)-4) an kon­kreten nichtterritorialen Strukturen auf innerdiözesaner, diözesaner und überdi- özesaner Ebene aufgezeigt werden. Die einzelnen nichtterritorialen Institutio­nen werden dabei nach den Kriterien dargestellt, die eine vergleichende Bewer­tung insbesondere unter dem Aspekt der Territorialität/Personalität ermögli­chen: (1) Zuständigkeit zur Errichtung; (2) Rechtsstellung und Vollmacht des Vorstehers; (3) Rechtsform der betreffenden Institution, Relevanz des territo­rialen Moments, Verhältnis zur Teilkirche; (4) Rechtsgrund der Zugehörigkeit: freiwilliger Beitritt oder ex lege; exklusiv oder kumulativ mit der ordentlichen Verfassungsstruktur; (5) Zweck: gesamte Sendung der Kirche oder Teilzweck. Von der einzigen Ausnahme der Personalprälatur abgesehen, sind die zu behandelnden nichtterritorialen Strukturen niemals rein personal bestimmt, sondern es verbindet sich mit dem vorrangigen, primären, personalen Bestim­mungskriterium ein nachrangiges, territoriales. 2. Nichtterritoriale Strukturen innerhalb der Teilkirche a) Personalpfarrei Zuständig zur Errichtung, Änderung und Aufhebung ist der Diözesan- bzw. Eparchialbischof, der zuvor den Priesterrat anzuhören hat: c. 515 § 2 C/C; c. 280 § 2 CCEO. Das entscheidende Motiv liegt im bonum animarum.41 41 Zu den maßgeblichen Kriterien für die Errichtung und Umgrenzung von Pfarreien, damit diese organische Einheiten darstellen: Directorium de pastorali ministerio episcopo­rum „Ecclesiae imago" der SC pro Episcopis vom 22.2.1973, Typ. Pol. Vat. 1973 (sowie Ochoa, Leges V, Nr. 4174), Nr. 174-179. Vgl. Vat II CD 32 sowie MP ES 21 § 3. Der CIC erwähnt ausdrücklich die Ritus- und Universitätspfarreien (cc. 383 § 2; 813 CIC), der CCEO die Rituspfarrei (c. 193 § 2 CCEO).Vgl. H. Hallermann, Präsenz der Kirche an der Hochschule, München 1996. Zur Personalpfarrei für Migranten: Sacra Congregatio pro Episcopis, Instr. de pastorali migratorum cura, Nemo est vom 22.8.1969: AAS 61 (1969) 614-643, Art. 33 § 1. Zur Personalpfarrei von Seefahrern: Decr. Apostolatus Maris: AAS 69 ( 1977) 737-746, Art. 6 § 2 Nr. 1. Der Regens des Priesterseminars (rector seminarii) besitzt auf Grund c. 262 CIC für die im Seminar lebenden Personen eine Rechtsstellung, die der des Personalpfarrers angenähert ist.

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