Folia Canonica 2. (1999)

PROCEEDINGS OF THE INTERNATIONAL CONFERENCE. - Viktor Papež: Die Ehe der getauften Nichtglaubenden - Ein theologisch-juristisch-pastorales Problem in der Kirche Heute

304 VIKTOR PAPEZ 2) Der Vorschlag Nr. 12, welcher das Problem der Beziehung zwischen Glauben und dem Sakrament betrifft, ist nicht zugelassen worden; diesem Thema widmet der Papst die ganze Nr. 68 von „Familiaris consortio”, erklärt einige Fragen und beleuchtet die Besonderheit des Ehesakraments. Das Dokument antwortet jedoch nicht auf zwei grundlegende Fragen: a) ob der Ehevertrag unter Nichtglaubenden ein Sakrament ist oder nicht; b) ob die Ehe zwischen Getauften ohne Glaube immer, „ipso facto”, als Sakrament zu betrachten ist. Es ist interessant, daß der Papst in dem Dokument nicht „von den Nichtglau­benden” spricht, sondern von jenen, welche über eine unvollständige Glaubens­disposition unterschiedlichen Grades verfügen47 48. Die positiven Argumente des Papstes, zur Ehe auch jene zuzulassen, die nur über einen unvollständigen Glauben verfügen, entsprechen der Hypothese, daß der Mangel an Glauben kein Hindernis ist und daß der Glaube keine wesentliche Voraussetzung für die gültige Feier der christlichen Ehe darstellt. Der Glaube muß, nach dem Papst, die Eheliturgie begleiten, d.h. die liturgische Form, die sich allerdings nicht mit der kanonischen Form der Ehe identifizieren läßt. Die liturgische Feier hat eine erklärende Funktion oder Bedeutung, nicht eine konstitutive wie bei den übrigen Sakramenten49. Der Mangel an Glauben dürfte nicht direkte Ursache sein, welche die Ehe verhindert; direkte Ursache wäre der formale und ausdrückliche Wille, nicht eine Ehe nach dem Projekt Gottes zu schließen50. Der Papst antwortet in „Familiaris Consortio” auf einige Fragen, welche unsere Problematik betreffen, d.h. die sakramentale Ehe der Nichtglaubenden: 1) Zur Trauung können die Brautleute mit einer unvollkommenen Glaubens­disposition zugelassen werden. Die Hirten müssen diesen Glauben entdecken und stärken und den Glauben durch die Katechese, Predigt und voreheliche Evangelisierung zur Reife führen: „Bereits die Vorbereitung auf die christliche Ehe selbst wird als ein Glaubensweg qualifiziert”51. Nur in dem Fall, in welchem die Vertragschließenden „in angewandter und formaler Weise” das ablehnen, was die Kirche zu tun beabsichtigt, wenn die Ehe von Getauften geschlossen wird, dürfen die Seelsorger sie nicht zur Feier zulassen. Es handelt sich in der Tat um einen „Selbstausschluß” von der christlichen Ehe; die Brautleute selbst sind es, und nicht die Kirche, welche die christliche Ehe verhindern52. Die Gründe, welche den Nichtglaubenden die christliche Ehe erlauben, sind nach dem Papst selbst doktrinaler, pastoraler und ökumenischer Natur. Die Nicht­glaubenden zur Eheschließung nicht zuzulassen, bedeutet die Verneinung des 47 Familiaris consortio, n. 82. 48 Familiaris consortio, n. 68, 2. 49 Familiaris consortio, nn. 51,4; 67; Perez, EI matrimonio (nt. 20), 322-324. 50 Familiaris consortio, n. 68, 7 51 Familiaris consortio, nn. 51, 3; 68, 2; CIC c. 1063, 1064. 52 Familiaris consortio, n. 68, 7.

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