Folia Canonica 2. (1999)
PROCEEDINGS OF THE INTERNATIONAL CONFERENCE. - Viktor Papež: Die Ehe der getauften Nichtglaubenden - Ein theologisch-juristisch-pastorales Problem in der Kirche Heute
DIE EHE DER GETAUFTEN NICHTGLAUBENDEN 305 „ius connubii”, welches der Getaufte nur im sakramentalen Bereich ausüben kann. Die Kirche möchte die Katholiken nicht hindern, das „ius connubii” auszuüben, deshalb bedeutet der Mangel an Glaube nicht die Unfähigkeit, eine Ehe einzugehen. Die Kirche tut alles, was in ihrer Macht steht, und verlangt die Mindestbedingungen, damit auch die nichtglaubenden Christen zur gültigen Feier der Ehe zugelassen werden. Allerdings können jene Eheleute nicht akzeptiert werden, die sich ausdrücklich und formell aufgrund ihrer Intention ausschließen, da sie sich weigern, das zu tun, „quod facit Ecclesia”. Grund ist das Fehlen des Glaubens, welcher den Partner in den Irrtum in bezug auf die Ehe führt und auf den Willen Einfluß nimmt, mit dem die Ehe selbst ausgeschlossen wird53. Der Mangel an Glaube kann nur entfernter Grund sein, der mögliche Grund für die Nichtigkeit der Ehe, wenn er auf den Willen der Brautleute Einfluß nimmt, mit welchem jene positiv die Ehe ausschließen. Deshalb kann den Nichtglaubenden aufgrund dieser Tatsache allein die sakramentale Eheschließung nicht vorenthalten werden; ihre Entscheidung, nach göttlichem Plan zu heiraten, d.h. sich mit unwiderruflichem Konsens für das ganze Leben in einer unwiderruflichen Liebe und bedingungsloser Treue zu verpflichten, schließt die Einstellung eines tiefen Gehorsams gegenüber dem Willen Gottes ein; sie sind in einem bestimmten Sinn bereits in einen wahren und eigentlichen Weg des Heiles eingefügt, und die Vorbereitung auf die Feier der Trauung kann ihre Intention vervollständigen und reinigen54. Die Taufe fügt den Menschen endgültig und unzerstörbar in die Realität der Erlösung ein; deshalb ist jede Ehe von Getauften auf Christus hin orientiert55. Die Verlobten sind aufgrund ihrer Taufe „bereits wirklich in den Ehebund Christi mit der Kirche eingefügt” und wenn „sie wenigstens implizit das wünschen, was die Kirche tut” mit der Feier der Trauung, sind sie für die christliche Hochzeit ausreichend disponiert56. Die Festlegung von Kriterien in bezug auf den Grad des Glaubens der Brautleute könnte „unbegründete und diskriminierende Urteile” provozieren und Zweifel über die Gültigkeit der gefeierten Ehen erheben, in besonderer Weise der Ehen der getrennten Brüder57. 4. Die Besonderheit des Ehesakraments Die Ehe nimmt unter den sieben Sakramenten eine besondere Stellung ein. Es handelt sich um eine von Gott geschaffene Realität, die von „Anfang an” existiert und von Christus dem Herrn zur Erlösung erhoben wurde. Es handelt sich um die einzige geschaffene und zur Erlösung erhobene Wirklichkeit. Sie 53 M. F. POMPEDDA, Fede e sacramento del matrimonio, in Quaderni Studio Rotale, II, Roma 1987,47-71. 54 Familiaris consortio, n. 68, 3. 55 Familiaris consortio, n. 13, 3. 56 Familiaris consortio, n. 68, 5. 57 Familiaris consortio, n. 68, 6.