Folia Canonica 2. (1999)
PROCEEDINGS OF THE INTERNATIONAL CONFERENCE. - Viktor Papež: Die Ehe der getauften Nichtglaubenden - Ein theologisch-juristisch-pastorales Problem in der Kirche Heute
302 VIKTOR PAPEZ entsteht der Tatsachenzweifel, ob die verlangte allgemeine und sakramentale Intention vorhanden ist oder nicht, und ob der Ehevertrag gültig ist oder nicht. Man betont weiters, daß „der persönliche Glaube” der Heiratenden für sich allein betrachtet „non constituit sacramentalitatem matrimonii”, wenn aber der persönliche Glaube vollständig fehlt, „sine ulla fide personali”, bliebe die Gültigkeit der Ehe auf der Strecke36. Wenn der Mangel an Glauben das Fehlen der Minimalintention des Kontrahenten, d.h. , faciendi quod facit Christus et Ecclesia” bewirkt — sind die Partner als unfähig zu betrachten, eine gültige sakramentale Ehe einzugehen37. Andererseits bleibt den Brautleuten das natürliche Recht erhalten, eine Ehe zu schließen. Sie sind fähig, sich zu schenken und anzunehmen, auch allein aufgrund der Intention, eine dauerhafte und nicht nur eine vorübergehende Verpflichtung einzugehen. Diese Beziehung kann, obwohl sie den Charakter einer Ehe hat, in keiner Weise — „nullo modo” — als eheliche Gemeinschaft anerkannt werden. Für die Kirche existiert tatsächlich keine natürliche Ehe getrennt von der Sakramentalität, sondern nur eine Ehe, die zur sakramentalen Würde erhoben wurde38. Die Gläubigen müssen gut darüber informiert werden, daß die standesamtliche Ehe der Katholiken von der Kirche nicht anerkannt wird, und daß die Dispens von der kanonischen Formpflicht in Sonderfällen keineswegs die Anerkennung der Zivilehe als solcher bedeutet39. Die Vorschläge der CTI, die unter dem Vorsitz des Präfekten der Glaubenskongregation tagte, wurden vom Papst approbiert. Es kommt ihnen daher ein wesentlicher Einfluß und „ein qualitatives Gewicht” bei der weiteren Suche nach Vertiefung des von uns behandelten Problems zu40. 2. Die Bischofssynode über die christliche Familie Die Bischofssynode, die in Rom zwischen dem 26. September und dem 25. Oktober 1980 in Hinblick auf die neue kanonische Gesetzgebung abgehalten wurde, äußerte sich bezüglich dieses Problems sehr besorgt und verlangte eine Revision der die Frage betreffenden Lehre41. Die Synodenväter, welche die Behauptung des Konzils berücksichtigten, daß das Ehesakrament nicht nur den Glauben voraussetzt, sondern ihn auch stärkt und nährt42, brachten einige Vorschläge ein43: 36 COMMISSIO, Propositiones (nt. 25), n. 2,3. 37 COMMISSIO, Propositiones (nt. 25), nn. 3, 5. 38 Commissio, Propositiones (nt. 25), nn. 3, 5. 39 Commissio, Propositiones (nt. 25), nn. 3, 7. 40 Faltin, L’esclusione (nt. 17), 23. 41 L’Osservatore Romano, 12. X. 1980; 19. X. 1980. 42 SC 59. 43 Enchiridion Vaticanum 7, 679-681.