Circulares literae dioecesanae anno 1911 ad clerum archidioecesis strigoniensis a Claudio Francisco Cardinale Vaszary principe primate regni Hungariae et archiepiscopo dimissae

III.

45 herrschende Gebrauch zu missbilligen, den noch nicht zur heiligen Kommunion zugelassenen Kindern die sakramentale Beicht vorzuenthalten oder ihnen die Lossprechung zu verweigern. So geschieht es, dass dieselben, in die Bande vielleicht schwerer Sünden verstrickt, mit grosser Gefahr ihres Heiles lange darnieder liegen. Das Schlimmste aber ist, dass an manchen Orten die noch nicht zur Erst­kommunion zugelassenen Kinder auch nicht in der Todesgefahr mit der heiligen Wegzehrung versehen werden dürfen und nach dem Tode werden sie nach dem Kitus für Kinderbegräbnisse beerdigt und der kirchlichen Fürbitten beraubt. Einen solchen Schaden richtet man an, wenn man auf ausserordentliche Vorbereitungen zur Erstkommunion mehr als billig Gewicht legt und vielleicht zu wenig bedenkt, dass dergleichen Vorsichts- massregeln von der jansenisti sehen Irr­lehre herstammen, die behauptet, dass die heilige Eucharistie eine Belohnung sei, nicht ein Heilmittel menschlicher Schwach­heit. Anders urteilte die Kirchen Versamm­lung von Trient, als sie lehrte, „dieselbe sei ein Gegengift, durch welches wir von täglichen Fehlern befreit und von Tod­sünden bewahrt werden.“ 1 Diese Lehre wurde neulich von der heiligen Konzils­kongregation bestimmter eingeschärft durch das Dekret vom 26. Dezember 1905., durch welches der Zutritt zur täg­lichen Kommunion allen im vorgerück­teren, wie im zarteren Alter offensteht, wenn nur die zwei Bedingungen, der Stand der Gnade und die rechte Willens­absicht vorhanden sind. 1 2 1 XIII. Sitzung über das Sakrament des Altares, 2 Kap. Und es scheint fürwahr kein gerech­ter Grund vorhanden zu sein, nachdem in früheren Zeiten die heiligen Partikel selbst den Säuglingen ausgeteilt wurden, jetzt eine ausserordentliche Vorbereitung von Kindern zu verlangen, die sich in der überaus glücklichen Verfassung der ersten Seelenreinheit und Unschuld be­finden und jener mystischen Speise we­gen der zahlreichen Nachstellungen und Gefahren dieser Zeit im höchsten Grade bedürfen. Die gerügten Missbräuche rühren da­von her, dass jene das Unterscheidungs­alter weder klug noch richtig bestimm­ten, welche für Beicht und Kommunion nicht das gleiche bezeichneten. Das Konzil von Lateran erfordert ja doch dasselbe Alter für beide Sakramente, da es die Verpflichtung zur Beicht und Kommunion zugleich auferlegt. Wie also für die Beicht als Unterscheidungsalter dasjenige gilt, in velchem man das Gute vom Bösen unterscheiden kann, d. h. zu einigem Ge­brauch der Vernunft gelangt, so hat für die Kommunion das Alter zu gelten, wo das eucharistische Brot vom gewöhnlichen unterschieden werden kann, also wieder das Alter, wo das Kind den Gebrauch der Vernunft erlangt hat. Nicht anders haben hervorragende Ausleger und Zeitgenossen des Lateran- Konzils die Sache aufgefasst; denn aus der Kirchengeschichte steht fest, dass meh­rere Synoden und bischöfliche Dekrete, schon vom 12. Jahrhundert an, kurz nach der Kirchenversammlung vom Lateran, die Kinder mit 7. Jahren zur Erstkom­munion zugelassen haben. Ausserdem liegt ein Zeugnis höchster Autorität vor, dasjenige des Kirchenlehrers von Aquin, in dessen Summa wir lesen: „Wenn die

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