Circulares literae dioecesanae anno 1911 ad clerum archidioecesis strigoniensis a Claudio Francisco Cardinale Vaszary principe primate regni Hungariae et archiepiscopo dimissae

III.

46 Kinder anfangen etwelchen Gebrauch von der Vernunft zu machen, so dass sie im Stande sind für das h. Sakrament (des Altares) Ehrfurcht zu hegen, können sie desselben teilhaftig gemacht werden.“ 1 Diese Worte erläutert Ledesma so: „Ich gebe der allgemeinen Meinung dahin Aus­druck, dass das Sakrament des Altares Jedem, sobald er im Besitze der Vernunft ist, zu verabreichen sei, trotzdem viel­leicht das Kind diesen Schritt noch nicht ganz klar auffassen kann.“ 1 2 Die nämliche Stelle erklärt Vasquez mit den Worten : „Hat einmal das Kind den Gebrauch des Verstandes erreicht, so tritt bei ihm gleich das göttlichte Grebot in Rechtskraft, so dass die Kirche es davon nicht zu entbinden vermag.“ 3 Das nämliche lehrt der heilige Antonin mit den Worten: „Sobald das Kind klug wird, und ihm somit die Sünde angerechnet werden kann, ist es verpflichtet zu beichten und infolge dessen auch zu kommuniziren.“4 Auch das Konzil von Trient führt zu dieser Schlussfolgerung. Indem es (Sitzung XXI. 4. Kap.) bemerkt, dass die Kinder, welche den Gebrauch der Vernunft nicht haben, keine notwendige Verpflichtung zur sakra­mentalen Kommunion haben, führt es als einzigen Grund an, dass sie nicht sündi­gen können. „Sie sind ja unfähig — so meint das Koncil, die erhaltene Gnade der Kindschaft Gottes in jenem Alter zu verlieren.“ Daraus geht klar die Ansicht der Kirchenversammlung hervor, dass für die Kinder dann die Notwendigkeit und Verpflichtung der Kommunion vorhanden sei, wenn sie die Gnade durch Sünden 1 Summa TJieol. 3. Teil. 2 In S. Thom. 3. Teü. 3 In 3. P. S. Thom. 4 P. III. tit. 14. I verlieren können. Damit stimmen die Worte des unter Benedikt XIII. abgehal­tenen römischen Konzils überein; es lehrt nämlich, dass „Knaben und Mädchen zur ersten h. Kommunion dann müssen zugelassen werden, wann sie zum Unter­scheidungsjahre gelangt sind, dasheisst, wenn sie in jenes Alter getreten sind, wo sie dieses Himmelsbrot, welches der wahre Leib Jesu Christi ist, vom gewöhn- • liehen irdischen Brote unterscheiden kön­nen, und dasselbe mit gehöriger Ehrfurcht und heiligem Sinne zu empfangen wis­sen.“ 1 Der römische Katechismus aber sagt: „In welchem Alter den Kindern die hl. Kommunion zu reichen ist, kann niemand besser feststellen als der Vater und der Priester, dem sie ihre Sünden bekennen.“ Den Priestern steht es nämlich zu, zu forschen und die Kinder zu prü­fen, ob sie eine etwaige Kenntnis dieses wunderbaren Sakramentes haben, und nach demselben ein Verlangen bekun­den.“ 2 Aus all dem Gesagten ergibt sich, dass das Unterscheidungsalter für die Kom­munion dasjenige ist, wo das Kind das eucharistische Brot vom gewöhnlichen und leiblichen Brot zu unterscheiden ver­mag, so dass es andächtig zum Altar hinzutreten kann. Es wird also nicht eine vollständige Kenntnis des Glaubens erfor­dert, da einige Anfangsgründe (aliqua cognitio) genügen; auch voller Gebrauch der Vernunft ist nicht nötig, da der Be­ginn des Vernunftsgebrauches (aliqualis usus rationis) hinreicht. Deshalb ist es ganz verwerflich, die Kommunion hinaus­zuschieben und zum Empfang derselben 1 Istruzione etc. 2 P. II. De sacram.

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