Circulares 1850-1864, Joannes bapt. Scitovszky de Nagykér, Archi-episcopus Strigoniensis, Regni Hungariae Primas
1858
ZWEITER THEIL. Von der Verwaltung des Eigentluinis jeder einzelnen Pfründe. ERSTES HAUPTSTÜCK. Von den Pflichten, welche den Pfründnern über die Verwaltung des zur Pfründe gehörenden Eigcnthiiins obliegen. §• 43. Das Eigenthum der Pfründen, von welchen hier die Rede ist, bestellt aus den Latifundien, nehmlich: Aeckern, Wiesen, Weinbergen, Gärten, zur Wohnung und zur Wirthschaft dienenden Gebäuden; weiter aus den Kapitalien, und Gebühren, und von deren Früchten, Zinsen und Einkünften, welche irgend einer Pfründe eigen, und nach der Natur der Pfründe, zur Ernährung des Pfründners bestimmt sind. Hieher gehören insbesondere die Staatsschuldscheine zum Ersätze der verlorenen Urbarialitäten; nicht minder werden dann hieher gerechnet ähnliche zum Ersätze des verlorenen Sechszentels auszufolgende Schuldscheine, welche in dieser Hinsicht die Summe des der kirchlichen Pfründe gebührenden Kapitals darstellen. Diese Kapitalien mit allen übrigen obengenannten Nutzniessungen, bilden das radicale, unveräusserliche Eigenthum oder Schenkung der Pfründe; in Hinsicht derer Erhaltung, nicht minder in Hinsicht des Rechtes und der Art, wie die, aus diesem Eigenthume der Pfründe zufallenden, Einkünfte zu empfangen, und zu verwenden sind, müssen die Kirchengesetze und andere Statuten, welche in ihrer Wirksamkeit annoch bestehen, beobachtet werden. §• 44. Wie jede Kirche, so muss auch jede Pfründe ihr eigenes Inventar haben, in welchem alle Gebühren, Rechte, und die übrigen Theile des Pfründengutes, dann der Fundus-Instructus, wenn einer da ist, endlich die bei den Privaten oder bei dem Staate verzinsten, und austehenden Kapitalien, mit ihren unterschiedlichen Zeichen eingetragen, und zugleich der Titel des Eigenthums-Rechtes, mit Berufung auf die betreffenden Documente auf das genaueste aufgezeichnet sein müssen. In dieses Inventar müssen auch alle in Betreff des Pfründen-Eigenlhums eingetretene Veränderungen, mit gleicher Genauigkeit eingetragen werden. Dieses Inventar muss bei Gelegenheit der Rechnungs-Prüfung dem Dechant und dem Patron, oder seinem Stellvertreter vorgezeigt, und auf die Art, wie für die Inventare der Kirchen- und frommen Stiftungen oben angeordnet wurde, geprüft und authenticirt werden. §. 45. Die beweglichen so wie unbeweglichen Güter der Pfründe verwaltet im Sinne der bestehenden Gesetze und Verordnungen, jener, der sie rechtmässig besitzt; also der Pfründner selbst; das Collegium oder der Convent geistlicher Personen, welchem die Pfründe einverleibt ist. — Der Besitzer einer kirchlichen Pfründe, muss stets vor Augen haben, dass er nur der Nutzniesser dieser Pfründe ist, dass er natürlicher Weise verpflichtet ist das Vorhandene nicht nur unversehrt zu erhalten, sondern so wohl zu seinem als auch zu seiner Nachfolger grösserem Nutzen nach Kräften zu vermehren und zu erweitern. In Betreff der Waldungen, wenn diese einer Pfründe angehören sollten, müssen genau jene Massregeln beobachtet, werden, welche hierüber vorgeschrieben sind, damit nicht in Hinsicht der hieraus entfallenden Einkünfte den Nachfolgern eine Verkürzung oder Schaden zugefügt werde. §. 46. In Betreff der Veräusserung oder Belastung des Pfründengutes, dann in Betreff der zu verzinsenden und aufzukündigenden Kapitalien, welche das Pfründen-Eigenlhum bilden, müssen die in den 13, 15, 18, 19, 20, 24 §§. ertheilten Verordnungen beobachtet werden. §. 47. Wenn der Pfründner das, aus einem zum Eigenthume der Pfründe gehörenden und zurückgezahlten Kapitale, erlangte haare Geld nicht neuerdings verzinsen, sondern auf irgend eine andere Art z. B. durch Ankauf eines Grundes, fruchtbringend machen wollte, so kann dies nur mittelst der Zustimmung des Patrons, und der Genehmigung des Ordinariats geschehen. §• 48. Wenn die zur Pfründe gehörenden Gründe verpachtet werden, so darf man die Pachtsumme bei Nichtigkeit des geschlossenen Contrades nur auf ein halbes Jahr im vorhinein beheben, und somit auch die Einzahlung auch nur auf ein halbes Jahr feslsetzen; damit liiraus für den Nachfolger kein Schaden entspringe. §. 49. Uber die Annahme einer zum Nutzen der Pfründe zugründenden Stiftung zuentscheiden, ist dem Ordinariate Vorbehalten, welches auch die Erklärung des Patrons zuvor berücksichtigen wird.