Circulares 1850-1864, Joannes bapt. Scitovszky de Nagykér, Archi-episcopus Strigoniensis, Regni Hungariae Primas

1858

9 Wie der Dechant als Stellvertreter des Ordinariates, so auch der Patron, dem ebenfalls am Herzen liegen muss, dass die Pfründengüter auf die beste Weise verwaltet werden, haben das Recht, den Pfründner an seine Pflicht zu erinnnern, wenn er entweder in der Erhaltung der zur Pfründe gehörenden Gebäude, oder in der Verwaltung der Pfründengüter sich nachläs­sig und sorglos zeigen würde. — Bei fruchtloser Ermahnung ist die Anzeige beim Ordinarius zu machen, der wenn es vom Patron gewünscht werden sollte in seiner, oder seines Stellvertreters Gegenwart den Stand der Gebäude und der Pfründen­güter prüfen lassen, und dem Übel abhelfen wird. §• 50. §• 51. Wenn die Wahrung des Eigenthums-Rechtes der Pfründe erheischt werden sollte, wird der Pfründner an jene Maasregeln sich halten, welche zur Wahrung der die Kirchen betreffenden Rechte in den 22, und 23. §§. angeordnet sind. DRITTES HAUPTSTÜCK. Von der Verwaltung der erledigten Pfründen. §• 52. Wenn eine Pfarrpfründe erledigt wird, ernennt der Ordinarius einen Pfarrverweser, den er mit der Leitung der Kirche und der erledigten Pfründe sowohl in geistlichen, als auch in weltlichen Dingen betraut. Der Pfarrverweser, welcher natürlicherweise nur auf ungewisse Zeit ernannt ist, hat an das Kirchengut, an die Pfründe und frommen Stiftungen dieselben Ansprüche, wie der ordentliche Seelsorger selbst. §• 53. Der Dechant Avird dahin trachten, dass mit Zuziehung des Patrons Alles, was entweder in der Kirche, oder in dem Inventar der Pfründe enthalten ist, von der Verlassenschaft des Verstorbenen, oder von dem Privat-Vermögen des am Leben sich befindlichen aber von der Pfründe abgetretenen Pfründners genau geschieden und gesichert, was vielleicht fehlen würde ersetzt, und dem zeitlich ernannten Pfarrverweser übergeben werde, damit er bis zur canonischen Besetzung der erledigten Pfründe mittelst eines ordentlichen Pfründners, Alles bewahre. % §. 54. Sobald der neue Pfründner die canonische Ernennung des Ordinarius erhalten hat, wird ihm der Dechant, in der Gegenwart des bisherigen Pfarrverwesers, des Kirchenvaters soAvie auch des Patrons oder dessen Stellvertreters, Alles, was zum Eigenthume der Kirche, der frommen Stiftungen und der Pfründe gehört, übergeben, und ihn in seine Pfarrpfründe auf die in unserer Erzdiözese übliche Weise einführen und einsetzen. Zum Fundamente dieser Übergabe wird das vorhandene Inventar der Pfründe, der Kirche und der frommen Stiftungen dienen, — bei welcher Gelegenheit, die genaue Schilderung des Standes in welchem alle, sowohl bewegliche als unbewegliche Güter der Kirche und der Pfründe, als auch ihre Gebäude sich befinden, erfolgen, das ist dem 11. §. gemäss ein neues Inventar über alles verfertigt werden muss. Endlich wird über den ganzen Einsetzungs-Ackt ein vom Installirten und den Übrigen unterfertigtes Protokoll in zwei Exemplaren zusammengestellt, deren Eines dem Ordinariate unterbreitet, das Andere in die Kirchenlade hinterlegt wird. Schliesslich lassen Wir an euch jene Ermahnung ergehen, Avelche die Dioecesan-Synode zu Constanz im Jahre 1609 an alle Pfründen-Besitzer richtet mit diesen Worten: „Indem die Kirchengüter nicht ein menschliches, sondern ein göttliches Eigenthum bilden, und sie desshalb keinem Anderen, nur Gott dem Allerhöchsten gehören, dem sie zur Verherr­lichung seiner göttlichen Majestät, und zum Gebrauche der himmlischen Geheimnisse von den Gläubigen gespendet wurden: so müssen die rechtmässigen Besitzer aller kirchlichen Pfründen, denen die Kirche im Namen Christi die Nutzniessung und die Verwaltung dieses göttlichen Eigenthums übertragen hat, nicht nur getreue und kluge Nutzniesser sein, sondern selbe auch sorgfältig schützen und erhalten; und wenn sie auf welch immer für eine Art ungesetzlich entzogen oder veräussert sein sollten, zurückfordern, und in Besitz nehmen. Damit es so geschehe, werden dazu von Uns alle Pfründenbesitzer verpflichtet.“ \ Gegeben zu Gran, in Unserer Erz-Bischöflichen-Residenz am 8-ten April 1858, im dreiunddreissigsten Jahre un­serer Bischofs-, im zehnten Jahre unserer Erz-Bischofswürde. JOHANN, m. p. Kardinal-Erz-Bischof. Pest, 1860 Druck von J. B e i m e 1 und Basil Kozma.

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