Circulares 1850-1864, Joannes bapt. Scitovszky de Nagykér, Archi-episcopus Strigoniensis, Regni Hungariae Primas

1858

7 ) Rechnung schon früher etwas bezahlt wurde, kann es auch in hinkunft behoben werden. Das nehmliche ist auch von der Be­lohnung jener Individuen zu verstehen, die bei manchen Kirchen wegen der Verwaltung eines grösseren Fundes zur Hilfe beigezogen wurden, oder in Zukunft beigezogen werden können. §• 38. Die der Art durch die betreffenden Rechnungsleger über die Kirchen-und Stiftungsfonde zusammengestelllen Rech­nungen werden der Prüfung unterworfen; diese wird jeder Dechant als der Stellvertreter des Ordinarius im Verlaufe des Monats November höchstens bis Mitte December vollziehen, und die geprüften Rechnungen seines Distriktes bis Ende De­cember auf einmal zur Über-Priifung dem Ordinariate unterbreiten. §. 39. Das Verfahren des Dechants bei der Prüfung der Kirchen-Rechnungen besteht in Folgenden: Vor allem muss der Dechant den Termin der Rechnungs-Prüfung in den einzelnen zu seinem Distrikte gehörenden Kirchen bestimmen, welchen der betreffende Pfarrer dem Patron oder seinem Stellvertreter bekannt geben wird. An den be­stimmten Termin wird der Dechant erscheinen, und in der Gegenwart der betreffenden Verwalter des Kirchengutes, des Pa­trons oder seines Stellvertreters die Prüfung vornehmen. Die fertigen und ihm unterbreiteten Rechnungen wird er klar und im ganzen Umfange vorlesen lassen, und darf keineswegs mit der einfachen Uberzählung der Einnahmen und Ausgaben sich zufrieden stellen, sondern er muss auch die beigeschlossenen Original-Dokumente prüfen, ob sie giltig sind. Aus diesen so wie auch aus der gegenseitigen Vergleichung des Tagebuches und des Inventars, so wie der vorjährigen Rechnung wird es ihm ersichtlich werden, ob Alles in Einnahme gebracht wurde oder nicht? Aus allem diesen wird es ihm ersichtlich werden, ob die Ausgaben die Botmässigkeit der betreffenden Verwalter nicht überschreiten, ob diese mit Dokumenten versehen sind, und in wiefern um die Genehmigung des Ordinariates eingeschritten wurde, oder ob sie vorhanden sei? Nachdem wird er das Geld, welches nach der geprüften und für giltig befundenen Rechnung überblieben ist, noch einmal überzählen, und in die Kirchenlade hinterlegen lassen. Nach der Rechnungs-Prüfung wird er dielnventare der Kirchen- und frommen Stiftungen untersuchen, und einsehen, ob Alles darin Genannte vorhanden sei, in Hinsicht der Gebühren und Kirchengeräthschaften wird er sich durch einzelne an die Verwalter gestellte Fragen aufklären lassen, die Schuldscheine, Pachtcontracte, Stiftungsurkunden und Pretiosen aber Stück für Stück durchsehen, und zugleich über das sich zu überzeugen trachten, ob die Verpachtungen, welche in Betreff des Kirchen- und Stiftungsfondes entweder durch Zu- oder Abnahme eingetreten sind, genau in dem Inventar aufgezeichnet erscheinen; aus diesem Zwecke wird er an die Verwalter die Frage richten? ob der Kirchenfond mittelst frommer Legate und Opfergaben sich vermehrt habe, — ob Stiftungen gemacht worden sind? Die geprüften Rechnungen und untersuchten Inven- tare, nachdem Alles richtig befunden oder genau berichtigt wurde; wird er sowohl selbst unterfertigen, und durch die Anwe­senden unterfertigen lassen, und authenticiren. Ferner wird der Dechant untersuchen ob den Rechten der Kirche, der frommen Stiftungen, und der Pfarre keine Gefahr der Rechtsverwickelungen drohe, damit er mit den Anwesenden und dem Patron oder dessen Stellvertreter sich berathen könne, was zur Wahrung der etwa gefährdeten Rechte, und im allgemeinen für das Gedeihen des Kirchengutes zu veranstal­ten sei; über die bei dieser Berathung gepflogenen Ansichten oder gefällten Bestimmungen wird er ein Protokoll verfertigen lassen und nach Hinterlegung des für die Verwalter zur ferneren Richtung dienenden Original-Protokolls, wird er die vidimirte Abschrift , so wie auch das Doppel-Exemplar der Rechnungslegung zur Überprüfung dem Ordinariate unterbreiten, beischlies- send zugleich den besonderen Bericht des Pfarrers darüber, ob im Verlaufe des Jahres das Eigenthum der Kirche oder der Pfarrpfriinde sich vermehrt oder vermindert habe? und in was diese Vermehrung und Verminderung bestehe? Endlich wird er bei dieser Gelegenheit auch den Stand der Kirche, des Pfarrhauses und der übrigen Gebäude un­tersuchen, und was er über die Vorgefundenen Mängel auch nach dem Rathe der Gegenwärtigen zu beschliessen für nöthig hält, kräftigst ausführen. §. 40. Wenn der gehörig eingeladene Patron weder persönlich noch mittelst seines Stellvertreters der Rechnungs-Prüfung beiwohnen könnte, und die Miltheilung der Abschrift der durch den Dechant geprüften Rechnungen verlangen würde, so muss diesem Verlangen entsprochen werden, und wenn er zufällig wünschen würde, dass die durch ihn zustellenden Bemer­kungen bei Gelegenheit der Ordinariats-Superrevision beachtet werden sollen, hat er seine Bemerkungen unausweichlich bis Ende December dem Ordinariate zu übersenden. §• 41. Wenn das Ordinariat die Superrevision vollzogen hat, und die etwa vorgekommenen Zweifel, durch die betreffen­den Rechnungsleger gelöst worden sind, werden die Rechnungen für erledigt, und die Rechnungsleger der Verantwortlich­keit entbunden erklärt werden, dem zu Folge §• 42. Wird ein Rechnungs-Exemplar in das Diözesan-Archiv hinterlegt, das Andere aber mit dem Berichte über die Zu- und Abnahme des Kirchen- und Pfründen-Gutes an die betreffende Statthalterei-Abtheilung zum gehörigen Gebrauche durch das Ordinariat abgesendet. 2*

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