Circulares 1850-1864, Joannes bapt. Scitovszky de Nagykér, Archi-episcopus Strigoniensis, Regni Hungariae Primas
1858
o Ferner wenn gar keine Hoffnung vorhanden ist, dass eine Stiftung auf ihren ursprünglichen Bestand gebracht werden könne, geschieht die Reduktion für alle Zeiten, — sonst aber nur für die Zeit, nehmlich bis die Stiftung ihren ursprünglichen Bestand wieder erreicht hat. (Cli*. Benedict. XIV. de synodo Dioecesana cap. ult.) §. 31. Die bisher bestandene Verordnung, Kraft welcher die pünktliche Zusammenstellung der gestifteten Messen, so wie auch der Taffe, an welchen selbe ffelesen werden müssen, in der Sakristei von Jedem eingesehen werden können: hat als solche, welche den kirchlichen Gesetzen aid* das Genaueste entspricht, und welche in den Herzen der Gläubigen in Betreff der gewissenhaften Erfüllung dieser frommen Stiftungen das Vertrauen erregt, auch ferner in ihrer Wirksamkeit zu verbleiben, mit dem Zusätze, dass an den vorangehenden Sonntag die in der folgenden Woche zu verrichtenden Stiftungsmessen, und insbesondere die Tage, an welchen sie zu verrichten sind, verkündet werden müssen, damit die Betreffenden denen beiwohnen können. §. 32. Bei der Verwaltung der frommen Stiftungen, jene ausgenommen, welche die Kirche oder die Pfarrpfründe betreffen, wird den Patronen kein Einfluss gestattet, da diese Stiftungen sie nicht im mindesten angehen, und desshalb auch ihnen die Vertheidiffunffslast dieser Stiftungen mittelst ihrer Fiscale nicht, — wohl aber den Verwaltern des Kirchenfondes mittelst der Üioecesan-Fiscale obliegt, §• 33. In jeder Pfarre muss ein eigenes Buch d. i. Inventar der Stiftungen vorhanden sein, in welchem Behufs jeder Stiftung aufgezeichnet werden soll: der Zu- und Taufname des Stifters, sein Character; in was die Stiftung bestehe: ob im baaren Gelde oder in Gründen und Realitäten z. B. in einem Hause, Acker, Wiese, Weingarten oder Mühle etc., dann die Grösse der Stiftungssume, die Verzinsungs und Intabulations-Umstände, der Stand der Gründe und Realitäten, die mit der Stiftung verbundene Last, d. i. der Zweck zu welchem sie gegründet wurde, ihr jährliches Erträgniss und dessen Vertheilung; wo die Stiftungs-Schuldscheine aufbewahrt werden; ob die Stiftung durch das Ordinariat angenommen und genehmigt wurde, und wann? In dieses Buch muss alsogleich jede neue fromme Stiftung eingetragen, und das Buch bei Gelegenheit der Rechnungs-Revision vorgelegt und authenticirt werden. Übrigens müssen die in den 13., 15., 18., 19., 20., 24. §§. enthaltenen Verordnungen auch bei der Verwaltung des Stiftungsfondes angewendet werden. Besonders ist darauf zu achten: dass in den Privat-Schuldscheinen und Staatspapieren, so wie auch in den Sparkassabüchern, in wieferne diese die frommen Stiftungen berühren, diese deutlich angegeben und benannt werden. VIERTES HAUPTSTÜCK. die Oberaufsicht und Rechnungslegung der Verwaltung der Kirchen- und Stiftungsfonde. §. 34. Die Oberaufsicht über die Verwaltung des Kirchen und Stiftungsfondes aller unserer Erzdiöezese einverleibten Kirchen, nehmlich welche Uns als dem Ordinarius im Sinne der Kirchengesetze obliegt, werden Wir mittelst der Dechante ausüben, von deren Treue und Eifer Wir füglich erwarten, dass sie nicht nur bei Gelegenheit der jährlichen Visitation ihres Kirchen-Distriktes, bei Gelegenheit der Rechnungs-Prüfung, sondern auch sonst trachten werden, zu jener Überzeugung zu gelangen: ob die Kirchen- und Stiftungsfonde ihres Distriktes genau, und nach den vorgeschriebenen Maassregeln verwaltet werden? wo etwaige Fehler eingeschlichen sein sollten, werden sie Nichts unterlassen, damit diese allsogleich gehoben werden; diesem Zwecke gemäss werden sie den betreffenden Verwalter der Fonde ermahnen, und wenn dies keinen Erfolg hätte, die Angelegenheit Uns unterbreiten. §. 35. Wenn der Patron aus triftigen Gründen wünschen würde, dass der Stand der seinem Patronate angehörigen Gebäude und des Kirchenfondes in seiner, oder seines Slellvelrelers Gegenwart untersucht werde, werden Wir, diesem seinen Willen keine Hindernisse setzen. §• 36. Über die Verwaltung des Kirchen- und Stiftungsfondes muss am Ende des Militär-Jahres, welches mit dem 1-ten November beginnt, die Rechnung abgelegt werden. §• 37. Diese Rechnung, und zwar in der Reihenfolge von dem activ und passiv Stande der Kirchencassa, von dem activ und passiv Stande der frommen Stiftungen, wieder in Hinsicht dieser, insbesondere von den frommen Stiftungen kirchlicher Natur, nehmlich von den gestifteten Messen, Kreuzen, Statuen, Andachten, und insbesondere von den Stiftungen weltlicher Natur, nehmlich von den Krankenhäusern, Armenanstalten etc. stellt auf den Grund der einzeln geführten Tagebücher, nach den bisher üblichen Formularien, der Pfarrer zusammen, regelmässig ohne diesfällige Belohnung, — wo aber für solche