Circulares 1850-1864, Joannes bapt. Scitovszky de Nagykér, Archi-episcopus Strigoniensis, Regni Hungariae Primas

1858

zugehört, die nicht ganz klar ausgedrückte, oder auf irgend eine andere Weise zu ergründende Sinnes-Meinung der frommen Stiftungen zu deuten, dann zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen neue fromme Stiftungen angenommen werden können. Aus dem Gesagten ist es von sich selbst ersichtlich, dass jede für die obenerwähnten Zwecke zu gründende fromme Stiftung wegen ihrer Coordination, Annahme und Bestätigung dem Ordinariate unterbreitet, und von nun an jener Einfluss lediglich aufhören müsse, den die weltliche Macht in Bezug der Gründung und Annahme der frommen Stiftungen von einer Zeit her ausübte. S- 27. Es gehört zur Aufgabe der Kirchenfonds-Verwaltung im Falle einer zu gründenden frommen Stiftung, mit Zuzie­hung des frommen Stifters oder seiner Erben den Stiftungsbrief zu verfassen, und in vier Exemplaren der Genehmigung we­gen dem Ordinariate zu unterbreiten; von welchen, nach der gehörig erhaltenen Genehmigung, ein Exemplar für dasDioecesan- Archiv fürbehalten, das Andere der betreffenden k. k. Statthalterei-Abtheilung übersendet, die anderen zwei aber zurückge­sendet werden; von welchen wieder das Eine in die Kirchenlade hinterlegt, das Andere aber dem frommen Stifter, oder dessen Erben eingehändigt wird: Zur Darnachrichtung für die, natürlich in der Muttersprache, zu verfassenden Stiftungsbriefe, kann folgendes Formu­lar dienen: Gefertigte: N. N. Pfarrer-Pfarrverweser der Kirche zu ....... . und N. N. Kirchenvater oder Kurator derselben Kirche, geben wir zur Kennlniss: dass N. N. in seinem Testamente dito .............besonders im...............Punkte, im Falle seines T odes folgende fromme Stiftung gemacht habe: (hier wird der Testamentspunkt wörtlich abgeschrieben). Nachdem die betref­fenden Erben für diese fromme Stiftung, die für uns auf diese Art hinterlassene Summe in . . . fl. öst. Währ, übergeben, und wir diese Summe dem N. N. bei Beobachtung der vorgeschriebenen Vorsichts-Massregeln auf 5% Zinsen ausgeborgt haben, und den, von dem Ebengenannten ausgefertigten, Schuldschein gehöriger Weise intabuliren Hessen: haben wir die Ehre diese fromme Stiftung der Genehmigung wegen einem hochwürdigen Ordinariate hochachtungsvoll zu unterbreiten. Sign................... (dann folgt die Unterschrift des Pfarrers und des Kirchenvaters). Es folgt von sich selbst, dass bevor zur Verfassung der Stiftungs-Urkunde, oder zur Verzinsung des Geldes ge­schritten wird, die etwa noch obwaltenden Schwierigkeiten vorher dem Ordinariate unterbreitet werden müssen, und das die Verwalter des Kirchenfondes für die Erfüllung der gestifteten frommen Meinungen verantworlich sind. Ferner die zum Besten der Kirche gemachten Stiftungen oder Opfergaben, womit sonst keine Last d. i. Verpflichtung verbunden ist, müssen von jenen frommen Stiftungen unterschieden werden, an welche stets eine Verpflichtung z.B. das Lesen h. Messen, die Erhaltung eines Kreuzes, die Verrichtung einer gewissen Andacht, (Lytanei, Predigt) verbunden ist; jene werden nur einfach für das Beste der Kirche als Einnahmen angemerkt, und brauchen keine Ordinariats-Genehmigung, während die Letzteren dieser immer bedürfen; denn für immerdauernde Verpflichtungen können nur durch eine Ordinariats-Genehmi­gung festgesetzt werden. §• 28. Am häufigsten werden Stiftungen für h. Messen gemacht. Es ist demnach noting der Gleichförmigkeit wegen zu entscheiden, was für eine Kapitals-Summe im Gelde oder im Aequivalente für diesen Zweck angeboten, und gesichert wer­den müsse, damit die Stiftung das Ordinariat genehmige; und dann wer und in was für einer Proportion an die Zinsen der Stiftungssumme Ansprüche habe, ohne dass man mit dieser Entscheidung der Freigebigkeit der Stifter Gränzen setzen wollte, sondern es geschieht allein desswegen, damit man wisse, wie hoch die Kapitals-Summe sein müsse, welche in der Form einer immerwährenden Stiftung angenommen werden könne. Wir bestimmen desshalb für eine stille h. Messe 20, für ein Hochamt ohne „Libera“ 50, mit „Liberau 60 fl. öst. Währ. — Die Zinsen des für eine stille h. Messe gestifteten Kapitals gehören ganz dem Celebranten, wenn nicht der fromme Stifter über die 20 fl. öst. Währ, ein grösseres Kapital gründend, an den Überschuss der Zinsen, da ein Gulden ganz dem Celebranten gebührt, andere auch, z. B. die Kirche, die Armen etc. theilhaftig machen will. Die Zinsen aber der für ein Hochamt gestifteten Kapitals-Summe, werden auf folgende Weise einge- theilt: der Celebrant erhält zwei drittheile; des übrigen eindrittheiles: zweifünftheile gehören dem Kantor, zweifünftheile der Kirche, und ein fünftheil dem Kirchendiener. S- 29. Die bisher gegründeten Stiftungen, deren ursprüngliche Beschenkung nicht vermindert wurde, verbleiben in dem Stande, wie selbe Kraft der, vom Ordinariate genehmigten, Stiftungsurkunden gesichert sind. §• 30. In Hinsicht jener Stiftungen aber, deren Einkünfte mit der Zeit so abgenommen haben, dass sie das der Zahl der Messen entsprechende Almosen nicht abwerfen, kann die Zahl dieser Messen reduzirt werden, was aber durch das Ordinariat, Kraft der vom h. Stuhle ihm hiezu ertheilten Ermächtigung geschehen muss. Bevor man aber wegen einer solchen Reduzirung bittlich einschreitet, muss untersucht werden, ob nicht die Erben nach der Verordnung des Stifters zur Ergänzung der Stiftung verpflichtet sind, -— oder ob sie nicht auch ohne dieser Ver­pflichtung dazu bereit wären? denn sollte durch die Ergänzung der ursprünglichen Schenkung die Meinung der frommen Stifter gerettet werden, so muss sie geschehen; wenn nicht, so ist es erlaubt, um die Redukzion einzuschreiten. Wo dann die Wechselfälle der zu reduzirenden frommen Stiftung angegeben, die ursprüngliche Schenkung, und die dieser Schenkung entsprechende Verpflichtung benannt, ferner der gegenwärtige Stand der Stiftung beleuchtet, d. i. deutlich angemerkt werden muss: wie gross nun das Stiftungs-Kapital sei? welche Zinsen es abwerle? und ob die fragliche Stiftung früher schon einer Reduction unterzogen wurde, oder nicht? und wenn sie unterzogen wurde, also wann? Bei der Reduction muss die Grundlage jene Opfergabe bilden, welche für die täglichen sogenannten Hand-Messen entrichtet wird, nicht aber jenes Almosen, welches für die gestifteten Messen jetzt gefordert und entrichtet wird. 2

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