Horváth M. Ferenc - Szabó Attila: Pest–Solt–megye 1860. évi település–statisztikai leírása - Pest Megye Múltjából 9. (Budapest, 2000)
TELEPÜLÉS-LEÍRÁSOK - 22. Kisharta község
2. Welcher auch seinen Vorgesetzten Geistlichen, er seyn der Evangelische oder Reformirte Religion, den Schuldigen gehorsam in allen Dingen (salva religionis et conscientiae libertate) nicht leisten wird, sondern denselbigen vielmehr widerstreben widersetzen, seine Befehle und Gebothe, welche seinem Amte nach in geistlichen Dingen pflegen gegeben zu werden, nicht ästimieren, sondern vielmehr verachten, und sich also ungehorsam und widerspenstig erzeigen sollte, er vor dem Richter und Geschworene zum ersten hart ermahnet werden solle, sein böses Leben zu ändern und denen Herrn Pfarern in allen göttlichen billigen Dingen den Schuldigen gehorsam zu leisten. 3. Wer den Sontag entheiliget, die Predigen götlichen Worts versäumet, vor verrichteten Gottesdienst oder gehaltenen Predigt, an ein und andere benach[b]ahrte Örter, von mänlichen oder weiblichen Geschlecht, von Richter und Geschworene, von Armen, wie auch Reichen gehet, reitet oder fehret, der solle auch mit Geld und harten Schlägen, wen es befunden wird, gestraft werden. Sollte es aber ein Nothfall seyn, sie schuldig und verbündig seyn, sollen sich bey dem Richter anzumelden und Erlaubniß zu holen. 4. Welcher am heiligen Sontag ins Wirtshaus gehet und darinen vor der Predigt zechet, der solle mit 1 fl. oder 30 Prügel gestraft werden. 5. Wer im Ehebruch ergreifen wird, der solle gefänglich eingezogen, und dem Grundherrn angezeigt werden. Was aber ledige Leute anbelangen thut, die sollen mit 12 Gulden Geld und 50 Schlägen ohne Barmherzigkeit gestraft werden. Die übrige KirchenBuß aber dem Herrn Pfarer ohne eintziges Widerreden überlassen werden. 6. Welcher in Religions Sachen unnöthigen Streit anfangen wird, der soll zur Kirche mit 6 Gulden oder 100 Prügel gestrafet werden. 7. Welcher einen blutrichtig schlaget oder unnöthige Schlägerey und Händeln anfanget, solle dem Hofrichter angezeiget werden, welcher von ihm gegebenen Befehl nach dem solle vollgezogen werden. 8. So einer den andere einen Schelm und Dieb heißet, oder [ ] schelten thut, welches im Zorn und Übereylung geschiehet, und er auch nicht daßthun und beweisen kann, der solk mit 1 fl. gestraft werden; so es aber nichtern und freywilligerweise geschehet und es abermahlen nicht beweisen kann, der solle mit 6 fl. ohne einigen Abgang gestrafet werden. 9. Wer Richtern und Geschworene nicht in billigen Dingen gehorsam ist, dessen Befehl nicht gehorchet, nach den Gebothen nicht ausrichtet, sondern sie vielmehr schimpfieret, lästert oder schändet, der solle auch mit 6 fl. Geld, oder 100 und 50 Schlägen ohne einiger der Nachlassung sehr hart gestrafet werden. Die Strafe aber nicht bey dem Verbrecher, sondern beym Richter und Geschworene mit Geld oder Schlägen auszustehen ihnen überlassen werden. 10. Wer fluchet, schimpfet, sacramentiert, der solle auch bey dem Richter mit Geld und Schlägen gezüchtiget werden. 11. Wer einer den andere bey dem Richter verklaget und kan es nicht beweisen, der solle die halbe Strafe geben, welche der Verklagte hat belegen sollen. So vielmahl um eine Klag der Richter die Geschworen zusammen lasset kommen, der soll ihnen vor ihre Mühewaltung 2 Maaß Wein bezahlen. 12. Die Wein-Gärten soll ein jeder mit Graben verwahren; geschiehet aber durch Nachlässigkeit ein Schaade, soll ihm derjenige 2 fl. bezahlen und darbey wegen Schaaden detentiren. 13. Wer einer dem andere vom Felde etwas abziehet, oder von Wiesen abmähet, der soll ohne einiger Nachlassung mit 6 fl. gestraft werden. 194