Kapronczay Károly szerk.: Orvostörténeti Közlemények 206-209. (Budapest, 2009)

TANULMÁNYOK — ARTICLES - Malleier, Elisabeth: Adalék a magyarországi zsidó egészségügy szerveződésének 1900 körüli történetéhez

150 Comm. de //ist. Artis Med. 206- 209 (2009) zahlte. Wohl um Wiederholungen vorzubeugen, beschloss man zwei Jahre später, dass als Kassier nur jemand gewählt werden konnte, der mindestens 2.000 Taler besaß. Der Vorste­her, der die Vereinsbüchse verwahrte, musste mindestens 1.000 Taler besitzen. 2 2 Einsparungen wurden gelegentlich auch anlässlich des jährlich am „33. Tag des Omer­zählens" stattfindenden Brudermahles, der sogenannten „Chewra-Suda" oder „Chewra­Sude", thematisiert. 2 3 So wurden im Jahr 1751 die Ausgaben für das Mahl einschließlich Getränke auf maximal 50 rheinische Gulden begrenzt. Mehrauslagen seien aus der eigenen Tasche zu bezahlen und vor Beginn des Essens sollte vom jüngsten Vereinsmitglied und einem „Aufwärter" 2 4 bei allen Anwesenden ein Beitrag einkassiert werden. Fünf Jahre spä­ter, 1796 wurde daraufhingewiesen, dass niemand Essen vom Brudermahl mit nach Hause nehmen dürfe, und dass das Mahl aus Ersparnisgründen in zwei Räumlichkeiten des von der Chewra Kadischa betriebenen Spitals zu veranstalten sei. In den darauffolgenden zwei Jah­ren fand kein Brudermahl statt. 2' 1841 wurde festgelegt, dass beim Brudermahl nur Erwach­sene ab 13 Jahren teilnehmen dürften und weder die Kinder der Reichen, noch die der Ar­men. Streng waren die Aufnahmebestimmungen gegenüber Fremden. Dazu hieß es 1841: „ Fremde, welche hierher übersiedeln und in die Gemeinde nicht inkorporiert sind, dürfen unter keiner Bedingung in den Heiligen Verein aufgenommen werden, selbst nicht mit Zu­stimmung sämmtlicher 18 Ausschußmänner. " 2 6 Anlass zu Ermahnungen und Strafen gaben neben Nachlässigkeiten im Umgang mit der Spendenkasse auch Nachlässigkeiten bei der Durchführung der Pflichten der Chewramit­glieder. Die Krankenwachen sollten in der Regel von jenen Vereinsmitgliedern durchge­führt werden, die durch das Los dazu bestimmt wurden. Die Aufgaben konnten aber bei Verhinderung, oder wenn es sich um ältere Mitglieder handelte, die dazu nicht mehr in der Lage waren, gegen Bezahlung einer „Strafgebühr" auch an einen Stellvertreter delegiert werden. Dies waren meist die „Aufwärter", also jene Männer, die selbst noch nicht voll­ständige Mitglieder waren. Die Aufwärter ihrerseits bezahlten für die Arbeitsauslösung nur die Hälfte der Strafe. Die Dauer der Krankenwache durch die Chewra Kadischa war genau geregelt und betrug 1751 tagsüber 6 Stunden und nachts 8 Stunden. Bei einem Erwachsenen sollten 1-2 Vereinsmitglieder und 2 Aufwärter die Wachen übernehmen und bei Kindern zwei Aufwärter. 2 7 Von Frauen ist nie die Rede, obwohl auch hier davon auszugehen ist, dass Krankenwachen und Totenwaschungen bei Frauen von Frauen durchgeführt wurden. Die Chewramitglieder waren auch für die Totenwaschung und die Grabaushebung verantwort­lich. Jene Mitglieder, die sich ohne besonderen Grund „mutwillig" ihren Verpflichtungen 2 2 Schay, 1933, Nr. 2, 80f. 2' Omer ist der Name der Periode von 49 Tagen zwischen Pessach und Schawuot, aus: Neues Lexikon des Juden­tums. Julius 11. Schoeps (I lg.), Gütersloh, 2000. Eine sehr anschauliche Beschreibung einer „Chewraszude" der Eisenstädter Chewra Kadischa gibt es bei I-'iirst, Alfred: Sitten und Gebräuche in der Eisenstädter Judengasse. Székesfehérvár, 1908, 68-72, siehe: Anhang 5. 2 4 Als „Aufwärter" werden einerseits noch nicht vollständig aufgenommene Mitglieder der Chewra Kadischa bezeichnet, die hauptsächlich mit den praktischen Arbeiten im Zusammenhang mit Krankenwache und Beerdi­gung durchführten. Wie Schay schreibt wurden im Vereinsbuch der Chewra Kadischa im Zusammenhang mit dem Brudermahl auch kleine Kinder als „Aufwärter" bezeichnet; siehe Schay, 1933, Nr. 3, 74; s. a. Marcus, Ja­cob R.: The Communal Sick-Care in the German Ghetto. Cincinnati 1947, 151. 2 5 Schay, 1933, Nr. 3-4, 152-165, 157. 2 6 Schay, 1933, Nr. 3-4, 165. "Schay, 1933, Nr. 2, 78.

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