Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 93-96. (Budapest, 1981)

TANULMÁNYOK AZ ÓKORI MEDICINA KÖRÉBŐL - Duka Zólyomi, Norbert: Egészségügyi vonatkozások a római Corpus juris civilis magánjogi rendelkezéseiben (német nyelven)

und diese von keiner Gesetzgebung ignoriert werden kann, so war das Jus publicum et­was Unfertiges, ohne eigenen ausgeprägten Inhalt und ohne inneren Ausbau und abge­grenzten Prinzipien. Wie Fritz Schulze in seinen „Prinzipien der römischen Rechtswissen­schaft" bemerkt, hatte das römische Staats- und Verwaltungsrecht nie eine selbständige Literatur, 4 zumindest nicht bis zum 2. Jahrhundert u.Z., das öffentliche Eigentumsrecht wurde prinzipiell ignoriert — so z.B. — weist Schultze ferner darauf, dass die staatlichen Getreideanweisungen — tesserae frumentariae — nur als privatrechtliches Eigentum oder Gegenstand privatrechtlicher Vermächtnisse in Betracht kamen. Bezeichnend war ferner, dass das Recht der Wasserleitung bei den Juristen — deren Schriften ein gleichwertiges rechtbildendes Element in der Kodifizierung Justinians darstellen — überhaupt nicht er­wähnt wurde, die Normen über dem Abbruch von Häusern rein privatrechtlich behandelt werden. Die berühmten Vorschriften der Lex Ursonensis, resp. Julia municipalis: „ho­minem mortuum in urbe ne sepelito, ne urito"* beinhalten zwar scheinbar öffentlich recht­liche Bestimmungen, aber das Begräbnis- und Kremationsverbot für die innere Stadt zielte wohl weniger auf hygienischen Schutz hin, als vielmehr auf das privatrechtliche Interesse der Privatbesitzer. Um nur noch ein Beispiel aufzuzeigen, die Verordnung von Numa Pompilius über die Pflicht des Arztes den Kaiserschnitt vorzunehmen, falls die Mutter bei der Geburt verschieden war, bezweckte nicht die Erhaltung eines für den Staat wichtigen Lebens, wie es in diesem Fall die Autoren der Medizinischen Polizei im 18. Jahrhundert formuliert hätten, sondern des privatrechtlichen Erben. Es stellt sich daher die Frage, ob und wo in diesem Geflecht rein privatrechtlicher Nor­men und Rechtsentscheidungen Vorschriften und Anordnungen, sanitäre Massnahmen und Bestimmungen zu suchen sind, daher — modern ausgedrückt — Elemente des öffent­lichen Gesundheitswesens zu finden wären? Es ist nicht möglich im Rahmen einer kürzeren Studie alle diesbezügliche Stellen der Justinianischen Gesetzsammlung zu zitieren, es sollen hier nur die bezeichnendsten Bei­spiele angeführt werden, deren Analyse jedoch schon dazu berechtigt, über das Wesen dieser inhärenten sanitären Bestimmungen allgemeine Schlüsse zu ziehen. Für das gegebene Thema bieten die Unterlage vor allem die Digesta und die Institutiones der Justinianischen Kodifizierung. 6 Solche Rechtsvorschriften und Rechtssprüche, die latente sanitäre Bestimmungen beinhalten, kann man in verschiedenen römischen Rechts­quellen vorfinden: in den Leges, Edicta — kaiserliche oder Magistratsedikte, in den Rechtssprüchen des Prätors — praetor ait — und vor allem in den Kommentaren der Rechtsgelehrten. Die ausgewählten Rechtsfälle, in denen die Entscheidungen gefällt wurden und deren sanitärer Inhalt hier analysiert werden soll, stellen selbstveständlich nur eine Auswahl dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ihr Inhalt be­zieht sich auf folgende Fragen, resp. Belange der öffentlichen Reinlichkeit : I. Reinlichkeit der öffentlichen Objekte (Strassen, Plätze, Gewässer), als auch ähn­licher Objekte im Privatbesitz. II. Hygiene der Leichenbestattung, Friedhöfe, sakraler Lokalitäten. III. Bestimmungen hinsichtlich der Amtsärtze. IV. Umweltschutz. V. Schutz der körperlichen Unbeschädigkeit. 4 Schulze, Fritz: Prinzipien des römischen Rechts. München 1939. S. 18. 5 Szumowski, zit. W., Schulze, zit. W.S.20. 6 S. Anmerkung 3. Benützt wurde ferner auch Gerardi Noodt Noviomagi, etc. : Opera omnia. .. Colonae Agrippinae 1723, ins. der brauchbare Index rerum et verborum.

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