Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 93-96. (Budapest, 1981)

TANULMÁNYOK AZ ÓKORI MEDICINA KÖRÉBŐL - Duka Zólyomi, Norbert: Egészségügyi vonatkozások a római Corpus juris civilis magánjogi rendelkezéseiben (német nyelven)

Die erste Gruppe, allgemeine Bestimmungen, die die öffentliche Reinheit betreffen, beziehen sich insbesondere auf folgende Gegenstände : /. Kloaken, Flüsse, Gewässer 2. Strassen, öffentliche Areale 3. Ausdünstungen — odores, vapores 4. Unrat — stercora. Die Achtung auf Reinlichkeit war ein charakteristischer Zug des römischen Lebens. In den Digesta wird ihr Begriff und konkreter Inhalt öfters beschrieben: Quid sit purgare? (praetor ait): vor allem die Gewässer — rivos (Flüsse, Bächer). 7 Aus öffentlich hygienischen Erwägungen?Keinesfalls,nur um ihren Zufluss zu Gunsten der daran privatrechtlich interessierten Personen nicht zu verhindern. Dasselbe gilt für das Interdictum prohibitorium (Verbot) des Prätors, das gegen jene Personen erlassen wird, die durch Verstopfung des Schachtes die Verflüchtigung der Bäderdämpfe verhindern. Ebenso für die Abfuhrkanäle, cloacae, deren es in Rom so viele gab, dass Plinius die Stadt „urbs pensilis" (eine auf Gewölben aufgebaute Stadt) nennt. Niemand darf an der Reinigung seines Kanals, durch den Nachbarn gehindert werden. Diese Bestimmung klingt nur privatrechtlich — es ist sogar von Schadenersatz die Rede — aber im nächsten Punkt des Titels (Titulus) De cloacis taucht schon der Gedanke des öffentlichen Schutzes gegen Verunreinigung auf: „curavit. . .praetor. .., ut cloacae etpurgentur et reficientur y quorum utrumque et ad salubritatem civitatium. . . pertinet" 8 , also der Prätor, ein öffent­licher Funktionär ordnet die Reinigung an und zwar ausdrücklich mit Rücksicht auf die Gesundheit der menschlichen Siedlungen. Hier ist der hygienische Standpunkt im Vor­dergrund, „die Gesundheit der Städte" und wird weiterhin noch unterstrichen: der Unrat der Kanäle droht mit Pestilenz (des Himmels, daher der Athmossphäre) und das Versäumen ihrer Herstellung mit Ruinen — wie es im Interdictum worwörtlich heisst. 9 Es wird aber zwischen privaten und öffentlichen Kanälen (cloacae privatae, cloacae pub­licae) eine genaue Grenzlinie gezogen: die Sorge um die Cloacae publicae obliegt nicht der Gerichtsbarkeit des Prätors, sondern der Publica cura, der öffentlichen Sorgfalt. Prak­tisch waren die Ädilen dafür verantwortlich. Es ist erlaubt die Privatkanäle an öffentliche anzuschliessen, aber — wieder ist das privatrechtliche Interesse im Vordergrund — nur wenn dabei die Beschädigung von Privateigentum vermieden wird. 10 Dieses Interesse schützt auch die Bestimmung, dass wenn bei Weiterleitung eines Privatkanals in einen öffentlichen Kanal „der Kanal nicht zweckmässig geleitet wird" („minus abilis via per cloacam fiat"), der Prätor eingreift, jedoch im Interesse des öffentlichen Verkehrs, und nicht aus hygienischen Gründen. 11 Bestimmungen, die mit dem Wasser zusammenhängen, beinhalten oft sanitäre Elemen­te, der ausgesprochene Zweck ist jedoch immer der Schutz des Privateigentums — der Nach barn oder entfernter Privatinteressenten : 7 Die Quellen des römischen Rechts bringen übersichtlich Marton Géza—Óriás Nándor— Polny Elemér: Római jog. (Das römische Recht.) Budapest 1951. S. 15—22.; S. ferner Kelly, John Maurice: Princeps iudex. Eine Untersuchung zur Entwicklung der Grundlagen der kaiserlichen Gerichtsbarkeit. Weimar, 1957. 8 Digesta Liber 43. Titulus 22, No.7. Liber 43: Interdicta. 9 Digesta Liber 43, T.23, No.1,2,3. 10 Digesta Liber 43, T.23, No.3. 1 1 Digesta L.VIII, 2,26.

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