Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 93-96. (Budapest, 1981)
TANULMÁNYOK AZ ÓKORI MEDICINA KÖRÉBŐL - Duka Zólyomi, Norbert: Egészségügyi vonatkozások a római Corpus juris civilis magánjogi rendelkezéseiben (német nyelven)
SANITÄRE BEZIEHUNGEN IN PRIVATRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DES RÖMISCHEN CORPUS JURIS CIVILIS ir wissen, auf welchem hohen Niveau im Römischen Reich zahlreiche sanitäre Einrichtungen standen. Die Versorgung mit Trinkwasser, die aquae ductus, die Kanalisation von der Cloaca maxima — schon unter Tarquinius Superbus im 6. Jahrhundert v.u.Z. 1 — bis zu den Müllabfuhrleitungen kleiner Privatbesitzer. Allgemein bekannt ist die Sorgfalt, die den Reinigungsbedürfnissen zugewendet wurde: die öffentlichen und die in Privathäusern befindlichen Bäder — wozu jedoch bemerkt werden muss, dass diese wohl einen unwegdenkbaren Bestandteil der Wohnstätten der begüterten Bevölkerungsschichten bildeten, aber in den Proletariervierteln nicht auffindbar waren. Nicht zuletzt muss die mustergültige Organisation des Sanitätsdienstes beim Militär hervorgehoben werden, 2 mit ihrer präzisen Abstufung von Ärzten, Apothekerdienste leistenden Personen (seplasarii) und speziellen Gehilfen für die Betreuung von Mitgliedern der Hilfstruppen — auxiliarii. Die erwähnten Einrichtungen basierten entweder auf individuellen Anordnungen, z.B. die Errichtung einer öffentlichen Wasserleitung oder waren das Ergebnis faktischer Tätigkeit von Einzelpersonen, ohne dass sie dazu eine behördliche Massnahme verpflichtet hätte, z.B. wenn jemand in seinem Hause ein Bad errichtete. Eine andere Frage ist, ob es in der römöschen Rechtssprechung, resp. im römischen Recht, im Corpus juris civilis, wie es der byzantinische Kaiser Justinianus kodifizieren liess, auch solche Vorschriften enthalten waren, die zu bestimmten sanitären Massnahmen vepflichteten, daher solche Elemente, die wir als Elemente des öffentlichen Gesundheitswesens bezeichnen können. Solche Bestimmungen müsste man vor allem im Jus publicum, dem öffentlichen römischen Recht suchen. Das römische Recht — von diesem Standpunkt gesehen — teilte sich in das Jus publicum — quod ad statum rei Romanae spectat, d.h. den Römischen Staat, die allgemeinen, öffentlichen Interessen betrilft und das Jus privatum — quod ad singulorum utilitatem (spectat) — den Nutzen der Privatpersonen vor Augen hält. 3 So wie das Jus privatum eine nie versiegende Quelle ist, die auch heute jeder zivilisierten Rechtswissenschaft — was die rechtlichen Grundbegriffe anbelangt — zu Grunde liegt 1 Szumowski, Ulászló: Az orvostudomány története (Die Geschichte der Medizin) Budapest, 2 Rossi, Lino: II corpo sanitario dell' armata romána nel Medio Impero. Physis Vol. XL 1969, S. 543—541.: Davies, R. W. : The roman military medical service. In: Saalburg-Jahrbuch XXVII. 1970, 84—104. 3 Digesta T. 1. 4. Benützt wurde, auch was die weiteren Zitate betrifft, die Ausgabe: Corpus iuris civilis in quinque partes distinction, Quarum prima História iuris a Justiniano composita, secunda Institutionum Libri III, tenia Epitome Institutionum, quarta Digestorum seu Pandectarum Libri I continentur. Quae reliquis partibus includantur, quinta docebit pagina. E\ officina Vignoniana 1602. NORBERT DUKA ZÓLYOMI 1939. S. 77.