Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 93-96. (Budapest, 1981)
TANULMÁNYOK AZ ÓKORI MEDICINA KÖRÉBŐL - Harig, Georg: Az antik orvosi deontológia társadalmi vonatkozásai (német nyelven)
Bei einer Berufsgruppe aber, die ihrer sozialen Struktur wie ihrer Ausbildung nach derartig heterogen gestaltet war, darf man keine Einheitlichkeit in der Berufsauffassung voraussetzen, und das um so weniger, als auch die antike Gesellschaft es für überflüssig hielt, ihrerseits zur Herausbildung und Konsolidierung einer geschlossenen ärztlichen Berufsgruppe beizutragen. 10 Angesichts dieser Lage erscheint die Frage nach der Allgemeingültigkeit der Eidesleistung als einer Institution müßig. Weit wichtiger und interessanter ist dagegen das Problem, ob dieser Eid Bestimmungen enthält, die den Geist der antiken wissenschaftlichen Medizin, genauer gesagt, der Medizin des Corpus Hippocraticum, widerspiegeln, und wenn das der Fall ist, ob er in diesem Sinne den Anspruch darauf erheben kann, Allgemeingültiges auszusagen. Denn die positive Beantwortung dieser Frage würde die These von seinem esoterischen Charakter eindeutig widerlegen. Der zweite Teil des Eides, der die deontologischen Bestimmungen enthält, legt dem Schwörenden bekanntlich die Verpflichtung auf, die therapeutischen Maßnahmen zum Nutzen der Kranken anzuwenden, sie vor Schaden und Unrecht zu bewahren, niemandem Gift und Abortiva zu geben und keine chirurgischen Eingriffe vorzunehmen, sondern letzteres jenen zu überlassen, deren Beruf dies ist. Weiterhin verpflichtet er den Arzt dazu, sich seinen Patienten gegenüber jedes vorsätzlichen Unrechts und jeder unehrenhaften Handlung, vor allem auch in sexueller Hinsicht, zu enthalten und Schweigen über alles zu wahren, was er in seiner Eigenschaft als Arzt sieht oder hört. 11 Allen diesen Bestimmungen liegt sichtbar das Bestreben zugrunde, dem Kranken helfen zu wollen, ein Bestreben, das ohne Zweifel als der Gesichtspunkt gelten darf, unter den alle aufgeführten Bestimmungen subsumiert werden können. Daneben lassen sie aber auch, und das ist entscheidend, den Versuch erkennen, die persönliche Integrität des Patienten soweit irgend möglich zu schützen. Nur aus dieser Absicht heraus läßt sich erklären, warum Bestimmungen wie die, sich vorsätzlichen Unrechts zu enthalten, sich keines sexuellen Vergehens schuldig zu machen und die Schweigepflicht zu üben, Bestimmungen also, die mit der ärztlichen Tätigkeit als solcher nicht unmittelbar zusammenhängen, in den Eid aufgenommen wurden. Sie alle sollen den Arzt daran hindern, seine Stellung und seine Möglichkeiten als Arzt zum Nachteil des Patienten auszunutzen, und sie gehen damit weit über das zuerst genannte Anliegen, dem Kranken helfen zu wollen, hinaus. Denn die Gabe von Gift etwa, deren Verweigerung, wie L. Edelstein bewies, als Absage an die Beihilfe zum Selbstmord gedeutet werden muß, 12 ist ebenso wie die Verabreichung von Abortiva in bestimmten Situatio10 Diese Feststellung wird auch durch die antiken Quellen bestätigt, in denen keine standesrechtlichen Festlegungen überliefert werden. Bekannt sind lediglich Strafrechtsbestimmungen, die den Rahmen für die strafrechtliche Verfolgung von Vergehen bildeten, deren sich Ärzte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit schuldig machten; eine standesrechtliche Ahndung derartiger Vergehen und die Bestrafung eines Arztes nicht als Privatperson, sondern als Angehöriger des ärztlichen Standes läßt sich dagegen nicht beweisen. Zu dieser Frage s. K.-H. Below, Der Arzt im römischen Recht, München 1953 (Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte, hrsg. von L. Wenger und M. San Nicoló, Bd. 37); D. M. McDowell, Athenian Homicide Law in the Age of the Orators, Manchester 1963, p. 74f. und 147, sowie G. Preiser, Über die Sorgfaltspflicht der Ärzte von Kos, Medizinhist. Journ. 5 (1970), 1—9. Vgl. dagegen D. W. Amundsen, The Liability of the Physician in Classical Greek Legal Theory and Practice, Journ. Hist. Med. 32 (1977), 172—203, der, ohne eindeutige Belege dafür anführen zu können, die These zu beweisen versucht, daß griechische Ärzte für Kunstfehler, die ihnen in ihrer Praxis unterliefen, als Vertreter des ärztlichen Standes zur Verantwortung gezogen und bestraft wurden. u lusiur. 2—7: CMG 1 1, S. 4,13—5,7 (ed. J. L. Heiberg, Leipzig und Berlin 1927). 12 L. Edelsteein, Oath, p. 8 (= Selected Papers, p. 10 = Eid, S. 12).