Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 71-72. (Budapest, 1974)

KISEBB KÖZLEMÉNYEK - Kempler, Kurt: Gyógyszerészi vizsgautasítások Magyarországon a XIX. században (német nyelven)

Pressburg. Es wurde im J. 1727 und folgenden durch hierzu eigens ernannte Ärzte die Visitation der Apotheken angeordnet und geübt. Die Anordnungen dieser Rechtsnormen gelangen aber praktisch kaum zur Geltung in Ungarn, da die ungarische Ärztebildung nur 1770 an der Universität in Tyrnau begann. Nur einige Städte stellten vom XV. Jahrhundert an Amtsärzte (Physikusse) an, die vom Magistrat bezahlt wurden. Die Physikusse haben die Apotheken und deren Arzneiwaren im XVII. Jahrhundert zu inspizieren angefangen [3]. Nach dem CI. Gesetzartikel vom J. 1723 und dem XI. Gesetzartikel vom J. 1741 wurde das Gesundheitswesen des Landes unter die Beaufsichtigung des königl. ung. Statthalterrates geordnet. Da der Statthalterrat keine Ausführungs­behörde besass, versuchte er die sanitären Massnahmen mit Hilfe der Komitats­verwaltung und Stadtverwaltung durchzusetzen. Die historischen Quellen enthalten verschiedene Angaben so wohl vom Zeit­punkt der Verordnung der obligatorischen Apothekenuntersuchung, als auch über die Amtspersonen, die zu dieser Untersuchung verpflichtet geworden sind [4]. 1 Nach Atzéls Angaben wurden die Apotheken ab Jahr 1725 durch die vom Statthalterrat bestimmten Ärzte kontrolliert [5]. Gortvay erwähnt das selbe Datum, spricht aber nicht über die Personen [0]. Nach Hahns Angaben wurde die das ganze Land betreffende Anweisung im J. 1727 ausgegeben [3], Réthelyis Meinung nach ist das richtige Datum 1729; die Stadt- und Komitatsärzte waren die verpflichteten Amtspersonen [1], Bársony behauptet, dass die Stellen der Stadtärzte mit dem Memorandum von Karl III in 1735 gegründet wurden [7], Die Geschichte des Gesundheitswesens und der Arzneimittelkontrolle kam zu einer Änderung, als durch das GENERALE NORMATIVUM SANITATIS die Stellen der Physikusse allgemein organisiert wurden. Die erwähnte, und in 1773 und 1787 ergänzte Rechtsnorm machte den Physikussen zur Pflicht, alle Apotheken in ihrem Wirkungskreis jährlich zu inspizieren [5] : „Pflicht der Leibärzte in Betracht der Apotheker. §. IV. Die Medici haben zu sorgen, dass die Arzneyen in den Apotheken in erforderlicher Güte und Menge allzeit vorräthig gefunden werden, mithin die Apotheken auch ausser den gewöhn­liehen Untersuchungen für sich allein öfters zu besuchen, und ihres Orts selbst den Apothekern und Gesellen mit nützlichen Rath und nöthigen Unterricht an die Hand zu gehen, den erfundenen Gebrechen aber, oder durch sich selbst, oder durch obrigkeitlichen Beytritt zu steuren; und um diesen Gegenwurf, den Vorrath nem­lieh der Arzneyen in regelmässiger Ordnung in Bereitschaft zu haben, wird Unsere Facultas medica in Wien des ehesten besorget seyn, einen Codicem pharmacopoeum heraus zu geben, nach welchem alle die Apotheker in den Erblanden sich unfehlbar zu richten, die Medici aber auf den Vollzug mit allem Eifer zu sorgen haben. In den Haupt-Städten solle der Proto-Medicus mit zween anderen, die die Sani­täts-Comission benennen wird, auf dem Lande aber der bestellte Land- und Stadt­Physicus mit Zuziehung einer Polizey-, Kreyss- oder Magistratual- Person alle Jahre einmal unversehens eine General-Untersuchung aller in ihrem Bezirke be­findlichen Apotheken, und zwar ohne Entgeld ausser des unten bestimmten Beytrags vornehmen, bey solcher nicht das mindeste Gebrechen aus Freundschaft, oder anderen

Next

/
Thumbnails
Contents