Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 66-68. (Budapest, 1973)
TANULMÁNYOK - Zalai Károly—Bánó Marianna: Az állam szerepe a gyógyszerészet fejlesztésében (német nyelven)
Statuta Civitatis Budensis 1244—1421 § 102 des Budaer Codes verfügt unter dem Stichwort „Über die Apotheker" folgendes: „Den Apothekern ist es nicht gestattet, irgendwelchen Plunder, Kleidungsstücke oder andere Dinge zu verkaufen, die mit der Elle gemessen werden, jedoch auch so etwas nicht, was nach altem Brauch in die Apotheken gehört. Wer zuwider handelt, dem wird die gesamte verbotene Ware abgenommen, und er hat für alles vor Gericht schwer zu büssen. An Sonn- und Feiertagen darf bis zum Abendläuten trotz geöffneter Geschäfte nichts verkauft werden, ausser gewünschte Arzneimittel für den körperlichen Bedarf von Kranken, die zu jeder Zeit, Tag und Nacht, herausgeben werden müssen". Hauptziel des Gesetzes war es, eine Regelung für die Warensorten zu treffen, die in den Apotheken bewahrt und verkauft werden durften, um so den Charakter eines Gemischtwarenhandels der Apotheken aufzuheben. Es schrieb die Öffnungszeiten an Feiertagen vor und verfügte über die Herausgabe der Arzneien, die dadurch in allen Apotheken einheitlich erfolgen sollte. Im Budaer Gesetzbuch ist auch die Rede von Überprüfungen in Apotheken. Diese Überprüfungen wurden durch Stadtinspektoren, also von Laien, durchgeführt. Ordo politiae — Anno 1552 Königliche Verordnungen über Apotheken gab es in ältesten Zeiten nicht. Es waren die Räte der Städte, die bestrebt waren, wie es auch am Beispiel des Budaer Gesetzbuches erkennbar wird, die im Bereich des Gesundheitswesens auftauchenden Fragen zu lösen. Eine zentrale Leitung kennen wir auf diesem Gebiet bis Mitte des 16. Jahrhunderts nicht antreffen. Die Schlacht von Mohács im Jahre 1526 bedeutete das Ende des selbständigen ungarischen Staates. Das Land zerbrach zunächst in zwei, ab 1541 dann in drei Teile. Der nordwestliche Teil des Landes, das sogenannte Königliche Ungarn, wurde zu einem Teil des Habsburger Reiches, Siebenbürgen und die Gegend jenseits der Theiss bildeten das Fürstentum von Siebenbürgen, und über das Gebiet zwischen beiden Teilen herrschten die Türken. Für das Leben des Königlichen Ungarn war die völlige politische Abhängigkeit von Österreich charakteristisch, und so ist es verständlich, dass hier die gleichen Verordnungen des Gesundheitswesens über Pharmazie beziehungsweise auch über die Apotheker gültig waren, die von den Habsburger Herrschern für die Kronländer herausgeben wurden. Diese Verordnungen waren jedoch nur grundsätzlich vorhanden, denn zu ihrer Realisierung konnte es wegen der spezialen Lage des Landes — hervorgerufen durch die Dreigeteiltheit des Landes — selbst auf dem Gebiet des Königlichen Ungarn kaum kommen. 1552 erliess Ferdinand I. den Ordo politiae, eine im Rahmen der Gesundheitspolizei veröffentlichte Verordnung des allgemeinen Gesunheitswesens. Der Titel des Kapitels über die Apotheker lautet: „Von den Ärzten und ihrer Belohnung-Apotheker." In einem Abschnitt aus diesem Kapitel heisst est