Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 66-68. (Budapest, 1973)
TANULMÁNYOK - Zalai Károly—Bánó Marianna: Az állam szerepe a gyógyszerészet fejlesztésében (német nyelven)
„Dann verfügen und wollen wir, dass die Apotheken von fachkundigen Personen im Auftrag der obersten Behörden regelmässig, jedoch wenigstens einmal pro Jahr, überprüft werden. Jeder alte, unbrauchbare Stoff, alle alten Spezies müssen entfernt werden, und es muss dafür gesorgt werden, dass die Apotheken mit guten, frischen und brauchbaren Stoffen angefüllt werden, des weiteren muss darauf geachtet werden, dass die Preise für die Rezepte nicht zu hoch werden und niemand durch die Bezahlung der Arzneien überbürdet wird." Der vorwärtsweisende Charakter des Ordo politiae gegenüber dem Budaer Gesetzbuch kann wie folgt zusammengefasst werden: Es stellt die erste Verordnung des Gesundheitswesens dar, deren Gültigkeit sich nicht nur auf einzelne Städte erstreckt, sondern sich durch zentrale Anleitung bemüht, die Probleme des öffentlichen Gesundheitswesens zu lösen. Die Überprüfung der Apotheken wird bereits von Fachleuten durchgeführt. Als erste Verordnung wirft er auch die Frage der Preise von Arzneimitteln auf. Diesbezüglich schreibt er jedoch nichts Konkretes vor. Politia sanitaria et médicinale — Anno 1576 Im Jahre 1570 befasst sich auch Kaiser Maximilian mit der Frage der Kontrolle von Apotheken. Anhand der strengen Verordnung spiegelt sich der damalige Zustand der Apotheken wider. „ ... Doctoribus autem mentionatae Facultatis jus Apothecas ad lubitum visitandi concessum . . ." „ . . . Die Ärzte der medizinischen Fakultät von Wien haben jederzeit das Recht, die Wiener Apotheken zu überprüfen und sie gegebenenfalls zu schliessen" Lex sanitaria Ferdinandina — Anno 1644 Die Lex sanitaria Ferdinandina, die im Jahre 1644 von Ferdinand III. erlassen wurde, befasst sich, im Gegensatz zum Ordo politiae, nicht mehr nur allgemein, sondern in Einzelheiten gehend, mit unzähligen Fragen der Apotheker. Im Paragraph 36 der Verordnung wird die Funktion der Apotheken geregelt. Diese Verordnung ist auch im Corpus Juris Hung. Band I. Seite 537 (Budaer Ausgabe von 1822) enthalten, woraus ersichtlich wird, dass sie auch für Ungarn herausgegeben worden ist. „Diese Verordnungen sind, obwohl speziell für Wiener Apotheker herausgegeben, trotzdem überall, so auch in Ungarn von nun an zu berücksichtigen, da durch das Fehlen einer vaterländischen Universität alle Apotheker, von Wien kommend, aus dieser Quelle getrunken haben." Die Bedeutung der Lex sanitaria Ferdinandina kann wie folgt zusammengefasst werden: Als erste, sich mit solchen Apothekern befassende Verordnung erstreckt sie sich nicht nur allgemein, sondern auch in Einzelheiten gehend mit dem Apothekerwesen.