Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 50. (Budapest, 1969)

TANULMÁNYOK - Karl-Heinz Karbe: Johann Christian Gottlieb Ackermann és a munkaegészségügy kezdetei Németországban (Német nyelvű közl.)

Nach der Art einer solchen Diätetik, d. h. nach „Regeln, durch deren Be­folgung der Mensch seine Gesundheit erhalten und sich gegen Krankheiten schützen kann", um noch einmal mit Hebenstreit zu sprechen, ist auch die 1801 im Mannheimer Intelligenzblatt begonnene Artikelserie „Wider die Gesundheitsgefahren verschiedener Handwerker" des lange Zeit in Mannheim tätig gewesenen Franz Anton Mai (1742-1814) gehalten. Das Wirken dieses philanthropischen Arztes und Verehrers von J, P. Frank ist aus medizinhistorischer Sicht in mehrfacher Weise bemerkenswert. Es kann hier jedoch nicht näher auf seine Biographie eingegangen werden, um welche sich Anton Fischer [45] große Verdienste erworben hat. ,,Man wünschet gesunde Bürger und Ackersleute, um mit ihrem sauren Schweis die Landeskassen zu bereichern und sich damit zu belustigen; ist aber nachlässig genug, die köstliche Gesundheit der erwerbenden Menschenklasse durch zweck­mäßige Polizeigesetze, durch Volksunterricht zu befestigen, durch Aufmunterung zu beleben, durch Vorschriften zu schützen". So heißt es im Vorwort (XV) seines lange Zeit unbeachtet gebliebenen und bereits im Jahr 1800 verfassten Ent­wurfes einer nahezu alle Zweige des Gesundheitswesens umfassenden Gesetz­gebung. Dieser, seiner Zeit weit vorauseilende Vorschlag einer gesetzlichen Regelung medizinischer Probleme sollte nach den Worten von Mai ursprünglich „unter der Firma des höchsten durchlauchtigsten Gesetzgebers" veröffentlicht werden. Da ihm das nicht gelang, ließ der damals 60-jährige und inzwischen nach Heidelberg übergesiedelte Arzt diesen Entwurf 1802 anonym als 4. Teil seines Werkes „Stopertus" unter dem Titel: „Entwurf einer Gesetzgebung über die wichtigsten Gegenstände der medizinischen Polizei als Beitrag zu einem neuen Landrecht in der Pfalz" in Mannheim erscheinen. Am Schluß zur Vorrede dieses Gesetzentwurfes zählt er zusammenfassend jene Zweige des Gesundheitswesens und Personenkreises auf, welche das Gesetz zu erfassen habe. An fünfter Stelle wird dabei „die Gesundheit der verschieden­artigen Handwerker" (S. XXII) genannt. Allein, wer sich daraufhin näher informieren will, was Mai in seinem Gesetzentwurf über dieses Gebiet des Gesundheitswesens zu sagen hatte, der sieht sich bitter enttäuscht, denn das in der Präambel unter Punkt 5 angezeigte Gesetz wurde als einziges der insgesamt 16 vorgesehenen Gesetze gar nicht konzipiert. Über das „Warum?" gibt es weder bei dem Verfasser noch bei seinem Biographen, dem diese Sachlage völlig entgangen zu sein scheint, irgendeine Erklärung. Wenig später, ein Jahr nach der Veröffentlichung des Gesetzentwurfes, also 1803, kam jedoch die Artikelserie des Mannheimer Intelligenzblattes noch einmal in Buchform unter dem Titel „Die Kunst, die Gesundheit der Hand­werker gegen die Gefahren ihres Handwerkes zu verwahren" heraus, um nach den Worten seines Verlegers im Vorwort zu diesem Buch auf diese Weise „eine auffallende Lücke der medizinischen Polizei" auszufüllen. Mai ließ es sich also nach wie vor angelegen sein, zu diesem hier untersuchten Problem seinem, den Fragen der medizinischen Polizei gegenüber recht aufge­schlossenen Landesherrn entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. In dem einleitenden Kapitel, das mit der Frage : „Hat das bürgerliche Gesund­heitswohl am Rheinstrohm im verflossenen 18ten Jahrhundert in medizinischer 3 Orvostörténeti Közlemények

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