Palla Ákos szerk.: Az Országos Orvostörténeti Könyvtár közleményei 43. (Budapest, 1967)
Tanulmányok — Közlemények - D. Tutzke: Die Auswirkungen der Lehre von Semmelweis auf die öffentliche Gesundheitspflege
eine Einschränkung des Zutrittsrechts für den Kreisarzt, das nicht nur von der Zustimmung des behandelnden Arztes, sondern sogar von der des Haushaltungsvorstandes abhängig gemacht wurde [9], Das Gesetz wirkte sich folglich nur auf die Anzeigepflicht von Erkrankungs- und Todesfällen sowie auf die erforderlichen Schutzmaßnahmen, vorwiegend Desinfektion und Verkehrsbeschränkungen für Hebammen und Wochenbettpflegerinnen, aus. Überdies hatten die Hebammen durch Aushändigung von gemeinverständlichen Merkblättern an Schwangere die Verhütung des Kindbettfiebers unter der Bevölkerung zu propagieren [9]. $ Die Ansichten über die Wirksamkeit einer sanitätspolizeilichen Bekämpfung des Kindbettfiebers blieben jedoch auch weiterhin geteilt. Dies um so mehr, als die Erfahrung lehrte, daß die Hebammen aus Furcht vor einem Verdienstausfall infolge zeitweiligen Berufsverbots und aus Ablehnung der kreisärztlichen, vielfach in Form eines hochnotpeinlichen Verhörs vorgenommenen Ermittlungspraxis die Anzeigepflicht zu umgehen suchten [18]. Stattdessen setzten die sozialhygienisch aufgeschlossenen Kreise ihre Hoffnung auf die moderne Mutterschutzbewegung, die auch von frauenärztlicher Seite als ein mächtiger Faktor in der Bekämpfung des Kindbettfiebers angesehen wurde [5], Die Mutterschutzbewegung ist deshalb das vierte Kriterium, das hier herausgestellt werden soll. Von den vielfältigen Zielen, die die Mutterschutzbewegung verfolgte, haben uns in diesem Zusammenhang lediglich die sozialhygienischen Forderungen auf Fürsorge für hilfsbedürftige Schwangere und Wöchnerinnen und ihre teilweise Verwirklichung etwa bis zum Ausbruch des ersten Weltkrieges zu interessieren. Agnes Bluhm hat diese Forderungen 1912 wie folgt zusammengefaßt: 1. Arbeitsruhe von 4—6 Wochen vor der Geburt mit vollem Ersatz des Lohnausfalls; 2, freie Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden und im Falle von Arbeitsunfähigkeit vor der gesetzlichen Schonzeit Entschädigung in Höhe des Krankengelds; 3. Asepsis der Geburt, freie Geburtshilfe durch Hebamme oder Arzt; 4. mindestens sechswöchige Arbeitsruhe nach der Niederkunft mit vollem Ersatz des Lohnausfalls ; 5. im Bedarfsfalle Wochenbettpflege, Hauspflege oder Heimaufnahme [2]. Die Rückständigkeit der häuslichen Geburtshilfe mit ihren viel6* 83